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Landessozialgericht stärkt Recht auf Selbstbestimmung

Paragraphenzeichen unter einer Lupe vor rosafarbenem Hitnergrund
In Sachen Recht nachgefragt
Foto: H. Smikac

CELLE (kobinet) Kassen haben nicht das Recht, Schwerbehinderten vorzuschreiben, welche Hilfsmittel sie nutzen möchten. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen in Celle in einem kürzlich veröffentlichtem Urteil entschieden. Um weitgehend fit und mobil bleiben zu können wollte ein 49-jährige Kläger trotz seiner Querschnittslähmung keinen Elektrorollstuhl sondern einen Aktivrollstuhl mit Zuggerät.

Ausgangspunkt war das Verfahren eines 49-jährigen, querschnittsgelähmten Mannes. Er war bislang mit einem Aktivrollstuhl nebst mechanischem Zuggerät (Handbike) versorgt. Wegen nachlassender Kraft und zunehmender Schulterbeschwerden beantragte er bei seiner Krankenkasse ein elektrisch unterstütztes Zuggerät.

Die Kasse lehnte den Antrag ab und bot dem Mann stattdessen einen Elektrorollstuhl an. Ein elektrisch unterstütztes Zuggerät möge zwar wünschenswert, hilfreich und sinnvoll sein. Gleichwohl stelle es eine nicht notwendige Überversorgung dar, weil die Basismobilität auch mit einem rein elektrischen Hilfsmittel gesichert werden könne, das nur rund die Hälfte koste.

Weitere Informationen zu diesem Urteil sowie den Link zu diesem Urteil gibt es auf dieser Internetseite.