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In fünf Schritten zum Gewaltschutzkonzept

Zahl 5
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Foto: ht

Kassel (kobinet) Seit Juni 2021 müssen alle Leistungserbringer Gewaltschutzkonzepte erarbeiten. Die Politische Interessenvertretung behinderter Frauen im Weibernetz legte nun eine Arbeitshilfe vor, wie in fünf Schritten ein Gewaltschutzkonzept erarbeitet werden kann.



Die Verpflichtung zum Gewaltschutz gilt für alle Träger von ambulanten und (teil-)stationären Diensten und Einrichtungen, die Leistungen zur Teilhabe, zur medizinischen Reha, Teilhabe am Arbeitsleben etc. erbringen. Sie ist verankert in einem neuen Paragrafen 37a des SGB IX, der im Rahmen des Teilhabestärkungsgesetzes eingefügt wurde. Das Weibernetz definiert folgende Mindeststandards eines geschlechter- und diversitätsdifferenzierten Gewaltschutzkonzepts:

· Analyse der Strukturen mit Identifizierung gewaltfördernder Strukturen und deren gezielter Abbau

· Entwicklung präventiver Schutzmaßnahmen im Dreiklang
1. Leitbild und Vereinbarungen zum Schutz vor Gewalt
2. Präventionsmaßnahmen für Nutzer*innen und Personal mit Beschwerdemechanismus
3. Vernetzung

· Entwicklung von Interventionsmaßnahmen

· Implementierung des Gewaltschutzkonzeptes im Alltag

Aus Sicht des Weibernetz ist es unabdingbar, dass ein Gewaltschutzkonzept interdisziplinär mit Beteiligung der Menschen mit Behinderung und unter Hinzuziehung kompetenter Unterstützung von außen erarbeitet wird.

Die Arbeitshilfe des Weibernetz „5 Schritte zum Gewaltschutzkonzept. Mindeststandards für die Erarbeitung“ findet sich im Internet unter www.weibernetz.de