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Bezirk Oberbayern verliert erneut vor dem Sozialgericht München

Schriftzug Bezirk Oberbayern mit stilisierter Raute mit Löwenkopf
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Foto: Bezirk Oberbayern

München (kobinet) Ein Mann mit Behinderung erhält seit mehreren Jahren Eingliederungshilfe in Form ambulanter Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft durch den Bezirk Oberbayern. Diese Hilfen organisiert er eigenständig nach dem Arbeitgebermodell. Grundlage für die Auszahlung war die monatliche Vorlage von Einzelnachweisen, die der Bezirk Oberbayern dem Kläger aushändigte. Darin wurde eine detaillierte und minutiös dargestellte Auflistung von Unternehmungen verlangt, die der Kläger im Rahmen der Eingliederungshilfe unternommen hat. Das Sozialgericht München sah diese Handhabung schon im Januar 2020 als rechtsungültig an. Nachdem der Bezirk Oberbayern nun seine Berufung im März dieses Jahres zurückzog, ist das Urteil des Sozialgerichtes München Aktenzeichen S 48 SO 541/18 jetzt rechtskräftig.

Der behinderte Leistungsempfänger widersprach der mit der Leistungsgewährung verbundenen Dokumentationspflicht und klagte. „Die ihm nunmehr (erstmals) auferlegte Pflicht zur Dokumentation jeder Einzeltätigkeit nach Art der Hilfeleistung, einschließlich des Nachweises der Kosten der einzelnen Unternehmungen, stelle einen Eingriff in die Selbstbestimmung und Privatsphäre des Klägers dar und überspanne die Grenzen der Verhältnismäßigkeit“ heißt es in der Klage des Klägers. Diese Verwaltungspraxis „widerspreche auch dem im Gesetz verankerten Ziel der Förderung bzw. Unterstützung der selbstbestimmten und eigenverantwortlichen Lebensführung schwerbehinderter Menschen.“ Der Bezirk Oberbayern hielt es allerdings für notwendig zu ermitteln und dezidiert zu prüfen, ob nicht genehmigte Mittel fachfremd verwendet würden.

Die Kammer urteilte im Januar 2020, dass solche umfassenden und aufwendigen Dokumentation- und Nachweispflichten nicht verhältnismäßig sind. Der Bezirk Oberbayern ging in Berufung. Es gehöre zur Aufgabe des Sozialhilfeträgers für eine zweckdienliche Inanspruchnahme der Eingliederungshilfe Mittel zu sorgen. Zur Vermeidung des Verdachts der Unterstützung eines Verstoßes gegen die arbeitsrechtlichen Bestimmungen durch den Kläger sei die Nachweispflicht angemessen und erforderlich. Der Aufwand einer Dokumentationspflicht sei kein unverhältnismäßiger Aufwand und berühre die Selbstbestimmung und die Privatsphäre des Klägers nicht.

Bei der Berufungsverhandlung vor dem bayerischen Landessozialgericht im März 2021 zog der Bezirk Oberbayern seine Berufung zurück. Somit ist das Urteil des Sozialgerichtes München aus dem Januar 2020 rechtsgültig.

Als Konsequenz aus diesem Urteil beantragte die Fraktion Die Linke des Bezirkstags Oberbayern die Dokumentationsverpflichtung von Leistungsempfänger*innen der Eingliederungshilfe aufzuheben und sich für die bislang übliche Praxis zu entschuldigen. Das Gerichtsurteil zeige deutlich auf, dass der Bezirk als Sozialhilfeträger vor der Auszahlung von Mitteln eine Bedarfserhebung durchführt und diese ausreichend sein müsse, um von einer bedarfsgerechten Verwendung der Mittel durch die Leistungsempfänger*innen auszugehen.