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Was sich zum 1. Januar 2021 geändert hat

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Foto: Susanne Göbel

Berlin (kobinet) Zum 1. Januar sind eine Reihe von Neuregelungen in Kraft getreten, die das Bundesministerium für Arbeit und Soziales aufgelistet hat. Im folgenden veröffentlichen wir einige Auszüge daraus, die besonders für behinderte Menschen relevant sind bzw. sein könnnen.

Verbesserte Absicherung bei Erwerbsminderung

Wer in jüngeren Jahren vermindert erwerbsfähig wird, hat in der Regel noch keine ausreichenden Rentenanwartschaften aufbauen können. Damit die Versicherten dennoch eine angemessene Sicherung erhalten, werden Bezieher einer Erwerbsminderungsrente so gestellt, als hätten diese über den Eintritt der Erwerbsminderung hinaus so weitergearbeitet, wie zuvor (Zurechnungszeit). Die Zurechnungszeit wurde im Jahr 2019 durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) in einem Schritt auf 65 Jahre und 8 Monate angehoben. Für die Rentenzugänge ab dem Jahr 2020 wird sie in Anlehnung an die Anhebung der Regelaltersgrenze bis zum Jahr 2031 schrittweise bis auf 67 Jahre verlängert. Bei einem Beginn der Erwerbsminderungsrente im Jahr 2021 endet die Zurechnungszeit mit 65 Jahren und zehn Monaten.

Grundrente

Zum 1. Januar 2021 tritt die Grundrente in Kraft. Dabei handelt es sich um einen Zuschlag zur individuellen Rente für diejenigen, die jahrzehntelang wenig verdient und verpflichtend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt haben. Rund 1,3 Millionen Rentnerinnen und Rentner werden davon profitieren. Der durchschnittliche Zuschlag beträgt aktuell etwa 75 Euro brutto, der höchstmögliche Zuschlag kann rund 418 Euro betragen.

Anspruch auf einen Grundrentenzuschlag besteht, wenn mindestens 33 Jahre Grundrentenzeiten vorhanden sind. Das sind vor allem Pflichtbeiträge aus Beschäftigung oder Selbständigkeit sowie anerkannte Zeiten der Kindererziehung und Pflege. Bei 35 Jahren oder mehr Grundrentenzeiten muss der Verdienst bezogen auf das gesamte Versicherungsleben im Durchschnitt unter 80 Prozent des Durchschnittsverdienstes in Deutschland betragen haben. Im Einstiegsbereich ab 33 Jahren Grundrentenzeiten sind es zwischen 40 und 80 Prozent. Eigenes Einkommen und Partnereinkommen oberhalb bestimmter Freibeträge wird auf den Grundrentenzuschlag angerechnet.

Für die Grundrente muss kein Antrag gestellt werden. Die Deutsche Rentenversicherung prüft bis Ende 2022 automatisch etwa 26 Millionen Bestandsrenten und zahlt den Grundrentenzuschlag rückwirkend aus. Mit der Auszahlung der ersten Zuschläge ist voraussichtlich ab Mitte 2021 zu rechnen.

Erhöhung der Ausgleichsabgabe

In Deutschland sind Unternehmen dazu verpflichtet schwerbehinderte Menschen einzustellen (gemäß § 154 SGB IX), wenn es im Unternehmen mindestens 20 Arbeitsplätze gibt. 5 % der Arbeitsplätze müssen mit schwerbehinderten Menschen besetzt werden. Erfüllt das Unternehmen diese Quote nicht, muss die Ausgleichsabgabe (gemäß § 160 Absatz 1 Satz 1 SGB IX) entrichtet werden.

Zum 1. Januar 2021 erhöht sich die Ausgleichsabgabe, damit wirkt die Erhöhung erst im Jahr 2022, da diese für unbesetzte Arbeitsplätze im Jahr 2021 entrichtet wird. Für die Ausgleichsabgabe, die im Jahr 2021 für das Jahr 2020 zu entrichten ist, gelten noch die alten Sätze.

Bei einer Beschäftigungsquote von 3 bis 5 Prozent erhöht sich der zu zahlende Beitrag pro nicht besetztem Pflichtarbeitsplatz von 125 Euro auf 140 Euro. Bei einer Beschäftigungsquote von 2 bis 3 Prozent erhöht sich der Beitrag von bisher 220 Euro auf 245 Euro. Werden nur 0 bis 2 Prozent behinderte Menschen beschäftigt, erhöht sich dei Ausgleichsabgabe von bisher 320 Euro auf nunmehr. 360 Euro pro Monat.

Erhöhung der Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung

Schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt sind, haben Anspruch darauf, im öffentlichen Personennahverkehr unentgeltlich befördert zu werden. Die Eigenbeteiligung für die unentgeltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen erhöht sich jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt.

Dadurch ergeben sich folgende Beträge:

Heute entstehen jährliche Kosten von 80 Euro. Ab dem 1.1.2020 wird dieser Beitrag auf 91 Euro erhöht. Für eine halbjährlich geltende Wertmarke musste biser 40 Euro bezahlt werden, zukünftig sind es 46 Euro.

Erhöhung des Beitrags zur Kostendeckung der Interessenvertretung der Beschäftigten von Werkstätten für behinderte Menschen auf Bundesebene

Die Kosten, die durch die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundesebene entstehen, trägt der zuständige Träger (§ 39 Absatz 4 Werkstätten-Mitwirkungsverordnung). Dieser überweist jeweils zum 1. Februar eines jeden Jahres 1,60 Euro für jeden Werkstattbeschäftigten, der sich am 1. Januar dieses Jahres in seiner Zuständigkeit befindet, an die Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundesebene. Dieser Betrag erhöht sich ebenfalls zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung der Ausgleichsabgabe erfolgt. Die Erhöhung auf 1,81 Euro gilt ab dem 1. Januar 2021.

Erhöhung des Mindestlohns

Der gesetzliche Mindestlohn beträgt ab dem 1. Januar 2021 brutto 9,50 Euro und ab dem 1. Juli 2021 brutto 9,60 Euro je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.

Link zur vollständigen Auflistung des BMAS