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Recht auf bestmögliche Bildung bestätigt

Blaues Paragraphenzeichen auf grauem Grund
Paragraphenzeichen
Foto: H. Smikac

KASSEL (kobinet) Mit seinem Beschluss macht der 7. Senat des Verwaltungsgerichtshofes in Kassel am 8. September 2020 deutlich, dass einem Kind nicht pauschal aufgrund einer bestimmten Behinderung der Zugang zu einem besseren Bildungsgang verweigert werden darf.

Die Schule hatte den 11-jährigen Schüler mit Down-Syndrom gemäß Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ beschult und ihm die beantragte Hochstufung in den Bildungsgang „Lernen“ verweigert, obwohl er mit einem nachgewiesenen IQ von 81 das Leistungspotenzial für diesen Bildungsgang mitbringt.

Die Richter machten in ihrem Urteil nun deutlich, dass das Vorliegen einer typisierten Behinderung die Schulbehörde nicht dazu verleiten darf, ohne weitere Feststellungen vom Vorliegen einer geistigen Behinderung auszugehen.

Der Förderschwerpunkt „geistige Entwicklung“ ist nach dem Schulrecht in Hessen für „Kinder und Jugendliche mit geistigen Behinderungen“ vorgesehen (§ 50 Abs. 3 HschG). Für die Zuordnung der Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen zu diesem Förderschwerpunkt gilt seit Juli 2019 ein Erlass, der den Lehrkräften Empfehlungen sowie einen festen Kriterienkatalog an die Hand gibt, ab wann eine Schülerin / ein Schüler im sonderpädagogischen Sinne als „geistig behindert“ einzustufen ist.

Diesen Erlass hatte die Schulbehörde jedoch nicht beachtet.

Dieser Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Kassel trägt das Aktenzeichen „7 B 1568/20“.