Berlin (kobinet) Wenn Wohngemeinschaften gerade mit Menschen mit höherem Unterstützungs- und Pflegebedarf nach den Richtlinien „stationären“ Räumlichkeiten zugeordnet werden, würde der Anspruch auf Pflegeleistungen in erforderlichem Umfang entfallen und Leistungen auf monatlich 266 € pauschalisiert und begrenzt. Diesen Bestrebung widersetzen sich Fachverbände sowie Vertreterinnnen und Vertreter innovativer Wohnprojekte
Mit der Realisierung dieses Wohnprojektes „Zukunftssicherung e.V.“ war der Träger dem, was seit dem Jahr 2018 durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom Gesetzgeber beabsichtigt ist, nämlich dem Verzicht auf die Zuweisung von Menschen mit Behinderungen in „ambulant“ oder „stationär“, weit voraus.
Anlässlich des Entwurfes des GKV-Spitzenverbandes nach § 71 Abs. 5 Satz 1 SGB XI zum Vorliegen von Räumlichkeiten i.S.d. § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI sind die Eltern dieses Wohnprojektes in größter Sorge hinsichtlich der weiteren Lebensperspektive unserer Kinder und entsetzt über die damit möglicherweise einhergehenden Entwicklungen.
In einem Offenen Brief erklären sie deshalb dazu: „Wie auch die Fachverbände für Menschen mit Behinderungen und andere Organisationen fordern wir, Menschen mit Behinderungen die Leistungen bei häuslicher Pflege nach dem SGB XI in vollem Umfang und unabhängig von der Wohnform zugänglich zu machen. Die Verantwortlichen sind aufgefordert, § 43 a SGB XI endlich abzuschaffen! Die GKV-Richtlinien sind so zu gestalten, dass bestehende inklusive Wohnprojekte in der jetzigen Form weiter bestehen können und dass sie die Weiterentwicklung innovativer Wohnformen und damit die gesellschaftliche Inklusion von Menschen mit Behinderungen nicht verhindern.“
Dieser offene Brief dieses Wohnprojektes ist hier nachzulesen.