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Segen und Verheißung

Dr. Martin Theben
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BERLIN (KOBINET) Unter dem Titel "Segen und Verheißung" hat der Berliner Rechtsanwalt Dr. Martin Theben drei Entscheidungen vorgestellt, in denen sich Gerichte mit dem rechtlichen Gehalt von Artikel 19 der UN-Behindertenrechtskonvention auseinandergesetzt haben. Artikel 19 dieser Konvention ist überschrieben mit "Unabhängige Lebensführung und Einbeziehung in die Gemeinschaft". Er verpflichtet die Vertragsstaaten unter anderem zu gewährleisten, dass  Menschen mit Behinderungen gleichberechtigt die Möglichkeit haben, ihren Aufenthaltsort zu wählen und zu entscheiden, wo und mit wem sie leben, und nicht verpflichtet sind, in besonderen Wohnformen zu leben. Dem stehen im deutschen Recht jedoch Mehrkostenvorbehalte entgegen.

Der Autor stellt in seinem Beitrag die Herangehensweisen des Sozialgerichts Hamburg (Urteil vom 4. Dezember 2018, Az. S 28 SO 279/14), des Sozialgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 7. Oktober 2013, Az. S 22 SO 319/13 ER) und des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Beschluss vom 22. Februar 2018, Az. L 7 SO 3516/14) vor und zieht ein Fazit. Dem Urteil des SG Hamburg schließt er sich an und sieht in der Heranziehung von Äußerungen des UN-Fachausschusses zu Artikel 19 eine sachangemessene Auslegungshilfe. Das Vorgehen des SG Düsseldorf und des LSG Baden-Württemberg sieht Theben kritisch.

Spätestens seit dem Ringen des in Bad Kreuznach lebenden Rollstuhlfahrers Markus Igel mit den saarländischen Sozialbehörden um eine drohende Heimeinweisung sei auch Artikel in den allgemeinen Fokus geraten, so Theben. Markus Igel stehe dabei stellvertretend für all jene, die sich in ihrem durchaus als „Freiheitskampf“ zu bezeichnenden Ansinnen, selbstbestimmt in den eigenen vier Wänden mit persönlicher Assistenz leben zu wollen immer wieder für die dafür anfallenden Kosten rechtfertigen müssen. Viele Betroffene beanspruchen dabei das sogenannte Arbeitgebermodell, bei dem sie ihre Assistenzkräfte selbst anstellen. Tatsächlich stehen dann den Heimkosten oft deutlich höhere Kosten im Rahmen der Hilfe zur Pflege bzw. der Eingliederungshilfe gegenüber. Wie jedoch der Name „Arbeitgebermodell“ verdeutlicht, schaffen die Betroffenen so in der Regel neue, sozialversicherungspflichtige, wenngleich natürlich staatlich subventionierte Arbeitsplätze.

Gleichwohl wird dieser arbeitsmarktpolitische Impuls sowohl in der politischen Diskussion als auch im Rahmen gerichtlicher Entscheidungen oft übersehen. Letztlich geht es hier aber vor allem darum, wieweit ein durch die UN-Konvention deklariertes spezifisches Menschenrecht durch sozialhilferechtliche Grundsätze, zu denen insbesondere der Mehrkostenvorbehalt als Begrenzung des Wunsch- und Wahlrechtes gehört, beschnitten werden kann. Bedauerlicherweise liegt bisher keine klare und fundierte höchstrichterliche Entscheidung zu der Frage eines möglichen Anwendungsvorranges von Artikel 19 vor.

Der vollständige Beitrag auf www.reha-recht.de