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Teilzeitbeschäftigung in rheinischen Werkstätten

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KöLN (KOBINET)

KöLN (KOBINET) Bei Diskussionen mit behinderten Beschäftigten in Werkstätten für behinderte Menschen (WfbM) wird immer wieder beklagt, dass es den Beschäftigten erheblich erschwert wird, Teilzeit zu arbeiten und dies entgegen genereller gesetzlicher Regelungen zur Teilzeitarbeit in der WfbM oft nur mit einem ärztlichen Attest ermöglicht wird. Der Landschaftsverband Rheinland (LVR) versucht dieses Thema über Zielvereinbarungen mit den rheinischen Werkstätten anzugehen und verweist in einem Bericht auf eine Steigerung der Teilzeitbeschäftigten.



In einer Vorlage der Direktorin des Landschaftsverbandes Rheinland (LVR) für den Sozialausschuss des LVR vom 15.2.2016 über die Umsetzung des Zielvereinbarungsprozesses mit den rheinischen Werkstätten heißt es u.a. zum Thema Teilzeitbeschäftigung: „Die Anzahl der Beschäftigten, die in Teilzeit arbeiten, ist steigend: Prozentual nahm ihr Anteil an der Gesamtbeschäftigtenzahl von rd. 8,3 % (2011) auf rd. 12 % (2014) zu. 21,40 % der Menschen mit einer vorrangig psychischen Behinderung arbeiten in Teilzeit, Beschäftigte mit einer vorrangig geistigen/körperlichen Behinderung arbeiten demgegenüber deutlich seltener in Teilzeit. Ihr Anteil beträgt 9,21 %.“

In der Zielvereinbarung des LVR mit den Werkstätten wurde das Ziel zur Teilzeitbeschäftigung so formuliert: „Die WfbM bietet ihren Beschäftigten die Möglichkeit, nach den Regelungen des Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) zu arbeiten“. Dem Bericht zufolge ist seit 2011 eine Steigerung der Teilzeitbeschäftigten in den rheinischen WfbM zu verzeichnen. „Prozentual nahm ihr Anteil an der Gesamtbeschäftigtenzahl von rd. 8,3 % (2011) auf nunmehr rd. 12 % (2014) zu.“

Link zum Bericht des LVR mit weiteren interessanten Zahlen zur Beschäftigung in und außerhalb von WfbMs

Für Ottmar Miles-Paul vom Netzwerk Artikel 3 ist es unverständlich, warum es gerade behinderten Menschen, die in Werkstätten für behinderte Menschen ohnehin für einen Hungerlohn von durchschnittlich ca. 180 Euro pro Monat arbeiten, erschwert wird, wie alle anderen ArbeitnehmerInnen auch den Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit wahrzunehmen und das dann extra mittels einer Zielvereinbarung gelöst werden muss. „Das ist weder im Interesse der behinderten Menschen, noch kann dies im Interesse der Kostenträger sein. Die Profiteure solcher restriktiven Regelungen sind die Werkstätten, die zum Teil Druck auf die Beschäftigten ausüben und daran verdienen, dass behinderte Menschen gegen ihren Willen Vollzeit arbeiten müssen“, erklärte Ottmar Miles-Paul. Eine gesetzliche Klarstellung und Anwendung der generellen Regelungen in Werkstätten für behinderte Menschen zur Teilzeitbeschäftigung sei daher dringend nötig.