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Unterschiedlichste Maßstäbe

Drei rote Ausrufezeichen
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Foto: ForseA e.V.

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DUISBURG (KOBINET)

DUISBURG (KOBINET) Mehrfach wurde in den kobinet-Nachrichten von der Leiterin einer Duisburger Behindertenwerkstatt berichtet, die ein Jahresentgelt von 350.000 Euro bezieht.



Duisburg (kobinet) Mehrfach wurde in den kobinet-Nachrichten von der Leiterin einer Duisburger Behindertenwerkstatt berichtet, die ein Jahresentgelt von 350.000 Euro bezieht.

Auskömmlichkeit bei den Wohlfahrtskonzernen, Geiz im „ambulant betreuten Wohnen“
Ein Kommentar von kobinet-Redakteur Gerhard Bartz

Es ist allseits bekannt, dass Wohlfahrtskonzerne von den Sozialkassen auskömmlich bedient werden. Die jahrzehntelange Lobbyarbeit trägt nach wie vor goldene Früchte. Anders beispielsweise bei behinderten Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern. Hier streitet man wie die Kesselflicker um Cent-Beträge. Beispielsweise gibt es in Bayern einen nunmehr schon ein Jahr lang andauernden Schriftwechsel. Die Sozialverwaltung eines Bezirkes akzeptiert zwar die von ForseA präferierte Tarifgruppe TVöD-K, P-Tabelle, Gruppe P6, Stufe 2, jedoch nicht in allen Arbeitgebermodellen. Sie begründet das, wie auch die Anwendung der ForseA-Kalkulation, mit der Besonderheit des Einzelfalles. Der ist aber auf unterschiedliche Bedarfe zurückzuführen und bedingt keineswegs ständig unterschiedliche technische Handhabung. Der Hammer ist, dass man beim Monatsentgelt zwar die P-Tabelle akzeptiert, bei der Umrechnung auf den Stundenlohn jedoch auf die Heranziehung der wöchentlichen Arbeitszeit aus dem Tarifvertrag TVöD-V besteht. Der Unterschied: In der (P)flege gilt eine wöchentliche Arbeitszeit von 38,50 Stunden, bei der (V)erwaltung jedoch müssen 39,00 Stunden gearbeitet werden. So strickt sich der Bezirk seine Formel selbst zusammen. Sparen will man durch diese „Formelmanipulation“ 19 Cent je Stunde! Umgerechnet auf die monatlichen Kosten sind das ca. 120 Euro. Hier ist also von der Großzügigkeit wie in Duisburg nichts zu spüren. Hinzu kommt, dass der bisherige Schriftwechsel der Verwaltung auch schon erhebliche Kosten verursacht hat. Die kreative Formel des Bezirkes wird vermutlich auch gerichtlich überprüft werden, was nochmals erhebliche Kosten nach sich ziehen wird.

Die Gewaltverteilung zwischen Antragstellern und Kostenträgern hat sich durch das Bundesteilhabegesetz nicht verbessert, im Gegenteil. Das Gesetz wurde von den Kommunen und ihren Verbänden zum Anlass genommen, über seine verschärfenden Regelungen hinaus weitere „Regelungen“ in die Praxis hineinzuinterpretieren. Ältere unter uns kennen das noch von der Einführung der Pflegeversicherung. Auch damals witterten dortige kreative Köpfe eine Chance, das Pflegegeld aus der Sozialhilfe für die Menschen herauszustreichen, die keine Pflegestufe hatten.

Während das Sozialministerium in München inzwischen die Empfehlung herausgegeben hat, dass das (anteilige) SGB-XII-Pflegegeld wieder gezahlt werden soll, warten andere noch immer darauf, dass die fälschlicherweise vorgenommene Einstellung zum Jahreswechsel 2016/2017 wieder rückgängig gemacht wird. Im gleichen Zeitraum wurde in einem anderen Fall der „zumutbare“ Eigenanteil von 40 auf 60 % erhöht, obwohl sich an der Formulierung des Gesetzes nichts geändert hat.

Von vielen Menschen mit Assistenzbedarf wird es zudem als diskriminierend empfunden, dass Menschen, die am Ende ihres Berufslebens Rente beziehen, keine Entlastung bei der Einkommensanrechnung erfahren. Was würden Nichtbehinderte Menschen protestieren, wenn Ihnen beim Renteneintritt willkürlich zusätzlich 265 Euro vorenthalten werden? Für mich ist es eine doppelte Diskriminierung: Einmal die Einkommenswegnahme an sich und dann noch einmal wegen des Alters. Auch an dieser Stelle ist das sogenannte Bundesteilhabegesetz nicht durch unsere Verfassung und durch die Behindertenrechtskonvention gedeckt. Für mich bleibt es ein Rätsel, wie man als Bundestag, Bundesrat und Bundespräsident an Verfassung und Konvention vorbei ein solches Gesetz verabschieden konnte.

Wir beklagen den Niedergang der sogenannten Volksparteien. Mit derartigem Vorgehen legt man ebenfalls die Axt an deren Existenz. Denn das „Wohl des Volkes“ stand bei der Konzeption des Bundesteilhabegesetzes sicherlich nicht im Vordergrund.