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KARLSRUHE (KOBINET)
KARLSRUHE (KOBINET) Die Fixierung eines Patienten ist ein Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person nach Artikel 104 des Grundgesetzes. Dies sagte der Vorsitzende des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, im Zusammenhang mit einer heute getroffenen Entscheidung des Gerichts, wonach Fixierungen von PsychiatriepatientInnen nur mit Zustimmung eines Richters möglich sind, wie es in einem Bericht der tagesschau heißt. Eine Fixierung sei nur als letztes Mittel zulässig, betonte das Gericht.
„Patienten in der Psychiatrie dürfen für längere Zeit nur nach einer richterlichen Entscheidung ans Bett gefesselt werden“, heißt es zur heutigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes auf tageschau.de. Zwei Betroffene aus Bayern und Baden-Württemberg hatten Verfassungsbeschwerden eingereicht. Wenn eine Fixierung an Beinen, Armen und Bauch – in einigen Fällen zusätzlich um Brust und Stirn – absehbar nicht weniger als eine halbe Stunde dauert, reicht die Anordnung eines Arztes nicht aus. Bis zum 30. Juni 2019 müssen nun die Ländern Bayern und Baden-Württemberg ihre Gesetze entsprechend anpassen.
Link zum Bericht auf tagesschau.de
Niedersachsens Sozial- und Gesundheitsministerin Carola Reimann begrüßte die getroffene Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. „Das Urteil bestätigt die bestehende Regelung in Niedersachsen. Es ist wichtig, dass das Bundesverfassungsgericht dies nun für alle Bundesländer klargestellt hat“, so Dr. Carola Reimann. Das Niedersächsische Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen für psychisch Kranke (NPsychKG) mit dem neu eingeführten § 21 c ist seit 29.09.2017 in Kraft. Danach hat in Niedersachsen bereits jetzt stets ein Gericht zu entscheiden, ob die Fixierung einer Patientin oder eines Patienten zulässig ist. In seiner Anhörung am 30. und 31. Januar 2018 in dem Verfahren „Fixierung im Rahmen der öffentlich-rechtlichen Unterbringung“ hatte das Bundesverfassungsgericht die Niedersächsische Regelung als Vergleich herangezogen.
Bei einer Fixierung wird die Bewegungsfreiheit der Patientinnen und Patienten durch mechanische Vorrichtungen (mechanische Fixierung), durch Medikamente (medikamentöse Fixierung) oder durch eine Kombination beider Maßnahmen beschränkt. Voraussetzung dafür ist, dass eine erhebliche Gefahr besteht für das Leben oder die Gesundheit der untergebrachten Person oder Dritter, wie Besucher oder Beschäftigte. Außerdem muss das Prinzip der Verhältnismäßigkeit gewahrt werden: Die Gefährdung lässt sich nicht durch weniger eingreifende Maßnahmen abwenden, zum Beispiel indem die Patientin oder der Patient in einem besonders gesicherten Raum untergebracht wird, heißt es in einer Presseinformation der niedersächsischen Sozial- und Gesundheitsministerin.




