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Thüringen mit neuem Hochschulgesetz

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ERFURT (KOBINET)

ERFURT (KOBINET) In Thüringen gilt jetzt ein neues Hochschulgesetz. Es verpflichtet die Thüringer Hochschulen, sich aktiv für die Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-BRK) einzusetzen. Hierzu sollen sie unter anderem Aktionspläne erarbeiten.



Der neu zu schaffende Beauftragte für Diversität soll insbesondere die Belange von Studierenden mit Behinderung beziehungsweise einer psychischen oder chronischen Erkrankung vertreten. Darüber hinaus sollen die Hochschulen nicht nur die besonderen Bedürfnisse von Studierenden, sondern auch die von Studienbewerberinnen und von Studienbewerbern und Promovierenden mit Behinderung beziehungsweise einer psychischen oder chronischen Erkrankung berücksichtigen.

Im Absatz 7 des Paragraphen 5 (Aufgaben der Hochschulen) heißt es dazu:

„Die Hochschulen wirken gemeinsam mit dem Studierendenwerk Thüringen an der sozialen Förderung der Studierenden mit. Sie berücksichtigen die Vielfalt ihrer Mitglieder und Angehörige bei der Erfüllung ihrer Aufgaben und tragen insbesondere dafür Sorge, dass alle Mitglieder und Angehörigen unabhängig von der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters, der geschlechtlichen Identität oder der sexuellen Orientierung gleichberechtigt an der Forschung, der Lehre, dem Studium und der Weiterbildung im Rahmen ihrer Aufgaben, Rechte und Pflichten innerhalb der Hochschule teilhaben können. Hierzu berücksichtigen sie insbesondere die besonderen Bedürfnisse von

1. Studienbewerbern, Studierenden und Promovierenden mit Behinderung, einer psychischen oder einer chronischen Erkrankung; dabei sorgen sie für einen Ausgleich von Benachteiligungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten und wirken darauf hin, die barrierefreie Zugänglichkeit ihrer Angebote für Menschen mit Behinderung herzustellen und zu sichern,

2. Studierenden und Promovierenden mit Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen,

3. ausländischen Studierenden und

4. beruflich qualifizierten Studierenden ohne schulische Hochschulzugangsberechtigung bei den Studienangeboten, der Studienorganisation und den Prüfungen.“

Die Hochschulen in Thüringen sollen somit für einen Ausgleich von Benachteiligungen in Studien- und Prüfungsangelegenheiten sorgen und darauf hinwirken, die barrierefreie Zugänglichkeit ihrer Angebote für Menschen mit Behinderung herzustellen und zu sichern. Der gesamte Text des neuen Hochschulgesetzes Thüringens ist unter diesem Link nachzulesen.