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Gesetz zur digitalen Barrierefreiheit

Corinna Rüffer
Corinna Rüffer
Foto: MARCO PIECUCH

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UNBEKANNT (KOBINET)

UNBEKANNT (KOBINET) Ein Gesetz zur digitalen Barrierefreiheit hat der Bundestag gestern Nacht verabschiedet. Die Sprecherin für Behindertenpolitik der Bundestagsfraktion der Grünen kritisiert die Bundesregierung, die im „Schweinsgalopp" und mit unzureichender Beteiligung von behindertenpolitischen Verbänden den Gesetzentwurf durch das parlamentarische Verfahren geprügelt habe. "Damit hat sie die Chance verpasst, die zugrundeliegende EU-Richtlinie in ein gutes und zukunftsweisendes Gesetz zu gießen", meint Corinna Rüffer.



Deutschland gilt als Land der Innovation und hätte hier ein Zeichen für umfassende digitale Barrierefreiheit setzen können. Stattdessen hat die Bundesregierung nur die Minimalanforderung der EU-Richtlinie umgesetzt, so dass der Gesetzentwurf nur öffentliche Stellen betrifft. Doch selbst für diese eröffnet der Gesetzentwurf Hintertüren, die es ermöglichen, die Verpflichtung zur Barrierefreiheit zu umgehen. Zudem sind die Durchsetzungsmöglichkeiten viel zu schwach, beispielsweise bleibt das Schlichtungsverfahren für öffentliche Stellen weiterhin freiwillig.

Zudem wurde im Gesetzgebungsverfahren der Leitsatz behinderter Menschen „Nichts über uns, ohne uns!“ erneut mit Füßen getreten: Ihre Verbände hatten nur eine Woche Zeit, um zum ersten Entwurf Stellung zu beziehen. Das ist ein Witz angesichts der komplizierten rechtlichen Fragen, die damit zusammenhängen.

Erst am Montag fand die Anhörung von Expertinnen und Experten im Bundestagsausschuss Arbeit und Soziales statt. Dabei hagelte es von allen Seiten harte Kritik, aber es gab auch konstruktive Verbesserungsvorschläge. Doch die Große Koalition hat daraus nicht mehr gemacht als halbherzige Änderungsvorschläge.

Dabei gibt es noch so viel zu tun: Von einer umfassenden Barrierefreiheit werden wir erst sprechen können, wenn auch die Privatwirtschaft zur Herstellung von Barrierefreiheit verpflichtet wird – wie es unser Entschließungsantrag vorsieht (Bt.-Drs. 19/2733).