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MüNCHEN (KOBINET)
MüNCHEN (KOBINET) Der Freistaat Bayern belässt es nicht bei den Regelungen des Bundesteilhabegesetzes in Sachen Budget für Arbeit, sondern fördert diese mit bis zu 20 Prozent mehr als es das Bundesgesetz vorsieht. Dies erfuhren die kobinet-nachrichten auf Anfrage von der Pressestelle des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration.
„Der Freistaat Bayern wird das Budget für Arbeit (§ 61 SGB IX-neu) um 20 Prozent über den vom Bund vorgesehen Satz anheben. Ab 2018 wird das Budget für Arbeit 48% anstatt 40% der sog. Bezugsgröße betragen. Das entsprechende Gesetz befindet sich derzeit im Parlamentarischen Verfahren. Um Menschen mit Behinderung eine Chance auf dem ersten Arbeitsmarkt zu geben, soll das Budget für Arbeit als eine echte Alternative zur Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen ausgestaltet werden. Daher sollte im Wege des Budgets für Arbeit über die dafür zuständigen Bezirke eine möglichst attraktive Finanzierung ausgereicht werden“, heißt es in der Stellungnahme des Ministeriums.
Was die Förderung von anderen Leistungsanbietern angeht, verwies das Ministerium auf die zuständigen Bezirke, so dass hierfür noch keine konkreten Zahlen genannt wurden. In der Stellungnahme des Ministeriums heißt es dazu: „Die Förderung der sog. anderen Leistungsanbieter (§ 60 SGB IX-neu) ist in Bayern – wie bereits jetzt der Werkstätten – Aufgabe der Träger der Eingliederungshilfe, also der bayerischen Bezirke. Auch für den Fall, dass sich der betroffene Mensch mit Behinderung bei einem anderen Leistungsanbieter befindet, kann das Budget für Arbeit in Anspruch genommen werden.“
Ab 1. Januar 2018 können behinderte Menschen, die einen Anspruch auf eine Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen haben, eine Förderung im Rahmen eines Budgets für Arbeit oder von alternativen Leistungsanbietern auf dem ersten Arbeitsmarkt in Anspruch nehmen, wenn sie dort eine Beschäftigungsmöglichkeit finden. kobinet-Redakteur Ottmar Miles-Paul hat bei den Landessozialministerien knapp zwei Monate vor Inkrafttreten dieser Bestimmungen nachgehakt, wie die konkreten Regelungen hierfür in den einzelnen Bundesländern zukünftig sind.




