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Fragen und Antworten zum Bundesteilhabegesetz

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ULM (KOBINET) Mit dem Inkrafttreten der ersten Regelungen des Bundesteilhabegesetzes zum 30. Dezember 2016 kommen bei behinderten Menschen und ihren Angehörigen viele Fragen auf. Was gilt denn nun nachdem der Deutsche Bundestag den Gesetzentwurf in 68 Änderungsanträgen nachgebessert hat? Das Netzwerk für Inklusion, Teilhabe, Selbstbestimmung und Assistenz (NITSA) hat einige Antworten auf häufig gestellte Fragen zur Anrechnung des Einkommens und Vermögens auf seiner Internetseite zusammen gestellt.

Auf die Frage, ob das Partnereinkommen und -vermögen derzeit noch angerechnet wird, heißt es auf der Internetseite von NITSA beispielsweise: „Leider ja. Erst ab 2020 wird das Einkommen und Vermögen des nichtbehinderten Partners nicht mehr berücksichtigt, wenn der behinderte Partner bereits vor der Regelaltersgrenze, also vor dem 67. Lebensjahr (ab Jahrgang 1965) einen Anspruch auf Eingliederungshilfe hatte. Dabei ist es unerheblich, ob zusätzlich ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege gem. SGB XII besteht. Ergibt sich ein Anspruch auf Eingliederungshilfe erst in einem Alter über der Regelaltersgrenze, wird der nichtbehinderte Partner auch weiterhin mit seinem Einkommen und Vermögen zur Finanzierung der Assistenz herangezogen. Gleiches gilt, wenn der Mensch mit Behinderung nur Hilfe zur Pflege gem. SGB XII erhält.“

Auf die Frage, wie hoch die Vermögensfreigrenze derzeit beim Erhalt von Eingliederungshilfe ist, führt NITSA beispielsweise aus: „Der Gesetzgeber hat einen zusätzlichen Vermögensfreibetrag für die Lebensführung und die Alterssicherung eingeführt. Der neue Vermögensfreibetrag beträgt 25.000 € und gilt zusätzlich zum Schonvermögen in Höhe von 2.600 €. Wer nur Eingliederungshilfe erhält, hat somit ab 2017 eine Vermögensfreigrenze von insgesamt 27.600 €. Woher das Vermögen stammt, spielt dabei keine Rolle. Es kann also auch geerbt oder in Form einer Schenkung übertragen worden sein.“

Link zu den Fragen und Antworten zum Bundesteilhabegesetz auf der Internetseite von NITSA