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HüRTH/HüCKESWAGEN (KOBINET) Kritik an der Umsetzung der schulischen Inklusion äußerten die über 40 TeilnehmerInnen der Fachtagung der Lebenshilfe Nordrhein-Westfalen zu rechtlichen Aspekten der Schulbegleitung in Hückeswagen. Das nordrhein-westfälische Schulgesetz spreche sich für die inklusive Beschulung von Kindern mit Behinderung aus. Generell klaffen aber "Realität und Anspruch des Gesetzes noch weit auseinander", sagte Christoph Esser, Justiziar der Lebenshilfe NRW.
Es fehle in den Schulen am sonderpädagogischen Personal um Schülerinnen und Schülern mit Behinderung die notwendige Unterstützung zu bieten. Ihre Begleitung werde in Form von Integrationshilfen bisher hauptsächlich durch die Dienste der Lebenshilfen und anderer Anbieter erbracht. „Entscheidend ist, dass diese wichtige Unterstützungsleistung der Schulbegleitung als Eingliederungshilfe durch die Kommunen uneingeschränkt als Hilfe zur angemessenen Schulbildung anerkannt und finanziert wird. Dies gelte auch für die Begleitung zu Angeboten des Offenen Ganztages“, sagte Christoph Esser. Er verwies auf die entsprechende Forderung des Landesausschusses Kindheit und Jugend der Lebenshilfe NRW an den Gesetzgeber. „Schülerinnen und Schüler mit Behinderung benötigen für die gleichberechtigte Teilhabe am Schulunterricht oft einer begleitenden Vorbereitung. Gerade ihnen muss ermöglicht werden, die wertvollen Angebote des Offenen Ganztags zu besuchen.“
Ausschreibungen von Schulbegleitungen nach dem Vergaberecht sind nach Auffassung der Lebenshilfe NRW unzulässig. Dies machte Gastreferentin Ute Fischer, Juristin beim Paritätischen Wohlfahrtsverband NRW, in ihrem Beitrag deutlich. Der Einsatz von Schulbegleitern ist im SGB XII beziehungsweise SGB VIII geregelt und fällt damit nicht unter das Vergaberecht. Vereinzelt berufen sich Kommunen in Nordrhein-Westfalen gar auf europäisches Recht, wenn sie Leistungen der Schulbegleitung für Kinder mit Behinderung ausschreiben möchten. „Die betreffenden EU-Richtlinien betonen ausdrücklich, dass die Mitgliedsstaaten weder verpflichtet noch angehalten sind, ihr Sozialleistungsrecht auf die Richtlinien zuzuschneiden. Vielmehr sind die Mitgliedsstaaten ausdrücklich frei in der Ausgestaltung ihres Sozialrechtes“, erklärte Fischer. Entscheidend seien das Wunsch- und Wahlrecht der Leistungsberechtigten Eltern und ihrer Kinder und die damit verbundene Trägervielfalt, beide Prinzipien sind im SGB VIII und SGB XII eindeutig gesetzlich verankert. Die Anwesenden bat Esser, ihm umgehend mitzuteilen, wenn Sie mit solchen Ausschreibungen von Leistungen der Schulbegleitung durch die Kommunen konfrontiert würden und sicherte rechtliche Unterstützung zu.
In einigen Kreisen und Städten gäbe es Informationen der Lebenshilfe zufolge außerdem die Tendenz, Regelschulen zu sogenannten Schwerpunktschulen für spezielle Formen der Behinderung von Kindern zu etablieren. Für einige Vertreter der Lebenshilfen aus Nordrhein-Westfalen widerspricht dies jedoch den Gedanken der schulischen Inklusion.