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Was bringt die Einkommens- und Vermögensanrechnung?

Dr. Andreas Jürgens
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Foto: privat

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Dr. Andreas Jürgens
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BERLIN (KOBINET) Was die im Arbeitsentwurf für ein Bundesteilhabegesetz vom 18. Dezember 2015 formulierten Regelungen zur Anrechnung des Einkommens und Vermögens für einen Kostenträger wie den Landeswohlfahrtsverband Hessen (LWV) konkret bedeuten würden, erläutert dessen Erster Beigeordneter Dr. Andreas Jürgens heute im kobinet-Interview. Jürgens kommt bei den aktuellen Zahlen zu dem Schluss, dass man auf den Eigenbeitrag besser verzichten sollte.

kobinet: Der bekannt gewordene Arbeitsentwurf eines Bundesteilhabegesetzes sieht einen Eigenanteil der Leistungsberechtigten für Leistungen der Eingliederungshilfe vor, wenn ihr Einkommen oder Vermögen bestimmte Freigrenzen übersteigt. Wie bewerten Sie diesen Vorschlag?

Dr. Andreas Jürgens: Ein Hauptanliegen des Bundesteilhabegesetzes ist es, die Eingliederungshilfe aus der Sozialhilfe herauszulösen. Sie soll als eigenständiger Leistungsbereich vom SGB XII (Sozialhilfe) in das SGB IX (Teilhabe behinderter Menschen) überführt werden. Alle anderen Teilhabeleistungen – der gesetzlichen Krankenversicherung, der Rentenversicherung, der Bundesagentur für Arbeit etc. – werden grundsätzlich unabhängig von einem Eigenbeitrag der Leistungsberechtigten erbracht. Es wäre daher systematisch konsequent, die Eingliederungshilfe auch hierbei gleichzustellen und auf einen Eigenbeitrag zu verzichten.

kobinet: Dagegen wird vielfach eingewandt, dass dies für die Träger der Eingliederungshilfe zu teuer werde.

Dr. Andreas Jürgens: Das kommt darauf an. Wir haben im Augenblick beim Landeswohlfahrtsverband Hessen erhebliche Einnahmen aus den Renten der Leistungsberechtigten, die stationäres Wohnen oder ambulant betreutes Wohnen in Anspruch nehmen, im Umfang von mehr als 60 Millionen Euro jährlich. Allerdings entfällt ein großer Anteil davon auf die unterhaltssichernden Leistungen (Unterkunft, Verpflegung etc.), die künftig auch im stationären Bereich von den Eingliederungshilfeleistungen strikt getrennt werden sollen. Rechnet man diese heraus, verbleiben derzeit vielleicht noch knapp sieben Millionen Euro für die Eingliederungshilfe. Legt man dann die neuen Einkommensgrenzen nach dem Arbeitsentwurf zugrunde, blieben davon nach ersten Schätzungen allenfalls noch fünf Prozent übrig. Das ist ein überschaubarer Anteil.

kobinet: Wenn man den Verwaltungsaufwand betrachtet: wäre es da nicht sogar kostengünstiger, auf den Eigenbeitrag zu verzichten?

Dr. Andreas Jürgens: Das könnte durchaus sein. Wir müssen berücksichtigen, dass nicht nur die Einnahmen sinken, sondern der Anteil derjenigen Leistungsberechtigten, die aus ihrem Einkommen einen Eigenbeitrag zu leisten hätten, deutlich zurückgehen würde. Dann ist sehr fraglich, ob es noch sinnvoll ist, Einkommensverhältnisse bei 100 Prozent der Anträge zu prüfen, obwohl nur bei einem einstelligen Prozentanteil Eigenbeiträge dabei herauskommen. Dies gilt umso mehr, als auch nicht mehr auf anderweitige Feststellungen zurückgegriffen werden kann. Für die Hilfe zum Lebensunterhalt oder die Grundsicherung muss das jeweils aktuell zur Verfügung stehende Nettoeinkommen festgestellt werden. Für die Eingliederungshilfe soll aber das Bruttoeinkommen im vorvergangenen Jahr herangezogen werden. Da kann es gut sein, dass der Verwaltungsaufwand die Einnahmen deutlich übersteigt. In diesem Falle sollte man auf einen Eigenbeitrag lieber verzichten.