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Sexualstrafrechtsreform: Streichen reicht nicht

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KASSEL (KOBINET) Wie die Politische Interessenvertretung behinderter Frauen im Weibernetz mitteilte, wird aktuell im Bundesjustizministerium im Rahmen der Sexualstrafrechtsreform überlegt, wie das diskriminierende 2-Klassen-Strafrecht verändert werden kann. Derzeit ist es so, dass § 179 StGB sexualisierte Gewalt ("Missbrauch") gegen widerstandsunfähige Personen unter ein Mindeststrafmaß von sechs Monaten stellt. Hingegen wird sexualisierte Gewalt gegen Personen, die einen eigenen Willen bilden und Widerstand leisten können nach § 177 StGB mit mindestens einem Jahr unter Strafe gestellt.



Die mögliche Lösung, die sich derzeit abzeichnet: § 179 StGB soll gestrichen werden und in einem Grundtatbestand zusammen mit anderen Tatbeständen in § 177 aufgenommen werden. Das ist einerseits eine gute Nachricht und klingt charmant, weil der diskriminierende Paragraf abgeschafft würde. Das Weibernetz warnt jedoch, dass es auch bei dieser Lösung bei dem geringen Strafmaß für Täter, die widerstandsunfähige Personen missbrauchen, bliebe.

Das Weibernetz hat sich daher noch einmal an den Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages, das Bundesjustizministerium sowie die behinderten- und frauenpolitischen Sprecherinnen und Sprecher der Bundestagsfraktionen gewandt und fordert:

  • Das Strafmaß gegen sexualisierte Gewalt an widerstandsunfähigen Personen muss aus Gewaltschutzgründen erhöht werden. Sonst taucht die Tat zum Beispiel nicht im polizeilichen Führungszeugnis auf.
  • Das Ausnutzen einer schutzlosen Lage muss stärker berücksichtigt werden, auch vor dem Hintergrund von Artikel 46 der Istanbul-Konvention.
  • Die individuelle Situation – in diesem Fall die Widerstandsunfähigkeit – im Sinne einer Anti-Diskriminierung, wie die Vereinten Nationen zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention fordern, muss berücksichtigt werden.