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Bleibt vollständige Barrierefreiheit doch unvollständig?

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BERLIN / FRANKFURT A.M. (KOBINET) Die Bundesarbeitsgemeinschaft Öffentlicher Personennahverkehr (BAG ÖPNV) der kommunalen Spitzenverbände hatte sich im September in einer ad-hoc-AG mit der praktischen Umsetzung der neuen Bestimmungen zur "vollständigen Barrierefreiheit "beschäftigt. Die daraus entstandenen "Hinweise für die ÖPNV-Aufgabenträger zum Umgang mit der Zielbestimmung des novellierten Personenbeförderungsgesetz (PBefG)" liegen seit einigen Tagen vor. Hannes Heiler, Vorstandsmitglied der Frankfurter Behindertenarbeitsgemeinschaft (FBAG), hat die Inhalte des 35-seitigen Dokuments kritisch unter die Lupe genommen und schrieb dazu für die kobinet-nachrichten einen Kommentar.



Hannes Heiler, Vorstandsmitglied der Frankfurter Behindertenarbeitsgemeinschaft (FBAG), hat die Inhalte des 35-seitigen Dokuments kritisch unter die Lupe genommen und schrieb dazu für die kobinet-nachrichten folgenden Kommentar:

Taschenspielertricks bei der Umsetzung des Personenbeförderungsgesetzes

Seit das Personenbeförderungsgesetz (PbefG) novelliert wurde, verspricht dieses Gesetz: zum 01.01.2022 wird der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) vollständig barrierefrei sein. Erst einmal denkt man: toll! Sollte dieses Ziel nach jahrzehntelangen Auseinandersetzungen, Demonstrationen und Verhandlungen endlich erreicht sein?

Barrierefrei? Ja, aber …!

Nun hat der Deutsche Städtetag, genauer: die BAG ÖPNV, ein Papier zur Umsetzung des novellierten PbefG vorgelegt. Das ist einerseits ein guter Leitfaden, der eine Reihe praktischer Hinweise enthält, was „vollständige Barrierefreiheit“ bedeutet (und das geht ja weit über die Interessen von Rollstuhlfahrern hinaus!), auch das Zusammenwirken von Haltestellen und Fahrzeugen ist korrekt.

So geht man von maximal (!) 5cm Spalt/Stufe aus, und wo dies nicht erreicht werden könne, müssen fahrzeuggebundene Einstiegshilfen eingesetzt werden. Bemerkenswert ist auch, dass an Haltestellen vor der ausgeklappten Rampe eine Bewegungsfläche von 150 cm vorgesehen wird. Hilfreich sind auch die Hinweise für lokale Nahverkehrspläne (NVP) und die Mitwirkung von Behindertenbeiräten und -beauftragten. Soweit die positiven Seiten …

Es wäre aber nicht ein Papier aus der Ecke des Städtetags, hätte es nicht auch eine Menge Haken. So wird ausführlich mit juristischen Winkelzügen herumargumentiert, dass der Gesetzgeber nicht gemeint habe, bis zum 01.01.2022 sollten sich Menschen mit Behinderungen darauf verlassen können, ohne Einschränkungen oder Barrieren den ÖPNV nutzen zu können – vielmehr würde es ja reichen, wenn man sich bis dahin Pläne und eine Strategie zurechtgelegt hätte. Man macht einen „Vorbehalt des seitens aller Beteiligten Möglichen und vernünftigerweise Leistbaren.“

Auch könnten die Bundesländer Ausnahmen definieren, und auch in den Nahverkehrsplänen könne man Ausnahmen „konkret benennen und begründen“. Ach ja – für den Schienenpersonennahverkehr gelte das Gesetz sowieso nicht. Im Übrigen wird ein „Regel-Ausnahme-Prinzip“ postuliert.

Fragwürdig ist auch, dass bei „flexiblen Bedienungsformen“ (Anrufsammeltaxi etc) gleich davon ausgegangen wird, dass vollständige Barrierefreiheit nicht möglich sei. In diesem Zusammenhang wird dann auch die „Integration lokaler Behindertenfahrdienste“ in das Angebot gefordert. Diese Forderung hat die FBAG schon lange – bisher reagierte allerdings keines der betroffenen Dezernate darauf.

Schlussendlich wird das Auslaufen des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG) beklagt und eine Nachfolge-Finanzierung gefordert. Immerhin sei der barrierefreie Ausbau des ÖPNV eine „gesamtgesellschaftliche Aufgabe“, und daher seien die Kosten von Bund und Land zu tragen – jedenfalls dürfe man die Städte nicht damit allein lassen.

Dies allerdings ist schon lange bekannt. Man hätte ja auch früher mit dem barrierefreien Ausbau anfangen können und / oder ein höheres Tempo vorlegen können – immerhin ist das Thema nicht neu, und die Zuschüsse nach GVFG enden nicht morgen oder nächste Woche, sondern im Jahr 2019!