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HANNOVER (KOBINET) Für eine individuelle Gesundheitsleistung (IGeL) muss nur bezahlen, wer ihr schriftlich zugestimmt hat. Dazu muss der Arzt vorher genau über Kosten, Nutzen und Risiken aufklären – denn nicht alle IGeL sind wirklich sinnvoll. Darauf weist der niedersächsische Landesverband des Sozialverbandes Deutschland (SoVD) hin.
Erwin M. ist zur Vorsorge beim Urologen. Ohne vorherige Untersuchung lässt der Arzt ihm Blut abnehmen, um es zur Früherkennung von Prostatakrebs ins Labor zu schicken. Dann die Überraschung: Als der 69-Jährige die Praxis verlassen will, soll er für diesen sogenannten PSA-Test 30 Euro zahlen. Das hatte der Urologe nicht erwähnt. Etwas überrumpelt zahlt der Rentner trotzdem, so ein Beispiel, das der SoVD Niedersachsen anführt.
„Der PSA-Test ist in diesem Fall eine reine Vorsorgemaßnahme, die man tatsächlich privat bezahlen muss“, sagt Elke Gravert von der hannoverschen Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Zwingend verbunden mit so einer IGeL ist aber: Der Arzt muss vorher sagen, dass die Kasse die Kosten nicht übernimmt. Außerdem muss er erklären, was mit der Selbstzahler-Leistung medizinisch erreicht werden soll und welche Risiken sie birgt. „Denn wissenschaftlich gesehen ist der Nutzen vieler IGeL umstritten“, so Elke Gravert.
Zu einer umfassenden Aufklärung ist der Arzt nach dem Patientenrechtegesetz verpflichtet. „Nur wer gut informiert ist, kann sich bewusst für oder gegen eine individuelle Gesundheitsleistung entscheiden“, erklärt die UPD-Beraterin. „Und daran sollte auch der Arzt großes Interesse haben – aus medizinischer wie aus finanzieller Sicht.“ Denn der Patient kann nur später zur Kasse gebeten werden, wenn er den Kosten für die IGeL vorher schriftlich zugestimmt hat.
Erwin M. hätte also gar nicht zahlen müssen. Sein Arzt hatte ihn weder über den Test noch die Kosten aufgeklärt und auch keine Einwilligung dazu unterschreiben lassen. Elke Gravert erklärte dazu: „Wenn die Praxis dann auf einer Bezahlung besteht, ist das widerrechtlich. Man sollte daher nicht gleich zahlen und sich stattdessen eine Rechnung ausstellen oder zuschicken lassen.“ Danach könne man sich immer noch überlegen, was man macht. „Im Zweifelsfall beanstandet man die Rechnung schriftlich und zahlt weiterhin nicht“, so die Beraterin. „Wenn das nicht hilft, kann man sich noch bei der Landesärztekammer schriftlich über den Arzt beschweren oder einen Anwalt einschalten.“
Der UPD-Tipp: Detaillierte Bewertungen zu Nutzen und Risiken einzelner IGeL gibt es auf der Seite www.igel-monitor.de vom Medizinischen Dienst der Krankenkassen. Weitere Tipps bietet unter www.baek.de die Broschüre der Bundesärztekammer „Selbst zahlen? Ein Ratgeber zu Individuellen Gesundheitsleistungen (IGeL) für Patientinnen und Patienten sowie Ärztinnen und Ärzte“.