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Weibernetz: Sexualstrafrecht reformieren

Martina Puschke
Martina Puschke
Foto: Weibernetz

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Martina Puschke
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KASSEL (KOBINET) Das Bundesjustizministerium hat einen Referentenentwurf für eine Sexualstrafrechtsreform vorgelegt. Frauen mit Behinderung fordern seit vielen Jahren eine Anpassung des Strafrahmens für sexuellen Missbrauch an widerstandsunfähigen Personen. Die Politische Interessenvertretung behinderter Frauen im Weibernetz e.V. fordert nun anlässlich einer Reform des Sexualstrafrechts einerseits Verbesserungen und andererseits eine Verschärfung des Strafrechts, erfuhr kobinet von Martina Puschke.



Frauen mit Behinderung fordern seit vielen Jahren eine Anpassung des Strafrahmens für sexuellen Missbrauch an widerstandsunfähigen Personen. Widerstandsunfähig sind Personen zum Beispiel im Wachkoma oder nach einem epileptischen Anfall, unter Medikamenteneinnahme, Drogeneinnahme oder nach einer Narkose.

„Während sexueller Missbrauch nach § 177 StGB mit einem Jahr Strafe geahndet wird, liegt der Strafrahmen für sexuellen Missbrauch an widerstandsunfähigen Personen nur halb so hoch bei 6 Monaten. Juristisch begründet wird das geringere Strafmaß mit der geringeren kriminellen Energie, da keine Nötigung zugrunde liegt“, erläutert Martina Puschke.

Nach Auffassung von Weibernetz ist dieser unterschiedlich hohe Strafrahmen mit der UN-Behindertenrechtskonvention und dem dort festgelegten Rechts auf sexuelle Selbstbestimmung nicht vereinbar. „Es ist Frauen mit Behinderung, die noch häufiger Gewalt erfahren als Frauen ohne Beeinträchtigung und die in die Situation der Widerstandsunfähigkeit geraten können, nicht vermittelbar, dass sexueller Missbrauch in diesem Fall geringer bestraft werden kann“, erklärt Puschke die Position des Weibernetz.

Da das Bundesjustizministerium aktuell einen Referentenentwurf für eine Sexualstrafrechtsreform vorgelegt hat, ist der Zeitpunkt zur Erneuerung dieser Forderung gut. Bislang ist der § 179 StGB nicht im Gesetzesentwurf benannt.

Ebenso wenig wie der Paragraf, der ganz allgemein für sexuelle Übergriffe zuständig ist (§ 177 StGB). Dieser muss nach Auffassung vieler Verbände wie dem Bundesverband Frauenberatungsstellen und Frauennotrufe (bff), dem Deutschen Institut für Menschenrechte, dem Deutschen Juristinnenbunds, Terre des Femmes etc. dringend verändert werden muss, weil er diverse Schutzlücken enthält, wie eine Fallsammlung des bff zeigt. Dazu gehört zum Beispiel, dass es für eine Verurteilung nicht ausreicht, wenn eine Frau „Nein“ sagt.

Der Deutsche Juristinnenbund führte zum Beispiel aus, dass bei der Strafverfolgung von Sexualdelikten immer der Widerstand des Opfers ausschlaggebend ist, während Eigentumsdelikte unabhängig vom Verhalten der Opfer strafbar seien. „Es ist unglaublich, dass Eigentumsrechte besser geschützt sind als die sexuelle Selbstbestimmung“, so Puschke. Entsprechend fordert Weibernetz zusätzlich neben vielen oben genannten Verbänden Verbesserungen im § 177 StGB, damit Sexualstraftaten besser verfolgt werden können. Denn in über 90 Prozent aller Fälle wird das Verfahren eingestellt und Vergewaltiger erhalten keine Strafe.