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HANNOVER (KOBINET) Wer versorgt die Kinder, wenn der Elternteil, der den Haushalt führt, einen Unfall hat oder schwer erkrankt? Oft zahlt die Kasse eine Ersatzkraft. Schwieriger wird es, wenn die Kinder fremde Hilfe ablehnen. Die Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschlands in Hannover ist dieser Frage nachgegangen und liefert Tipps.
Marina T. stürzt auf dem Weg zum Einkaufen und bricht sich ein Bein. Die 34-Jährige muss ins Krankenhaus und operiert werden – doch das ist für die alleinerziehende Mutter von zwei Kindern ein Problem. Hinzu kommt: Ihre zwölfjährige Tochter Lisa braucht regelmäßig Hilfe bei den Hausaufgaben und der fünfjährige Sohn Paul muss täglich in den Kindergarten gebracht werden. „In so einem Fall haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf eine Haushaltshilfe“, sagt Elke Gravert von der hannoverschen Beratungsstelle der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). „Voraussetzung ist, dass ein Kind unter zwölf Jahre alt ist oder wegen einer Behinderung versorgt werden muss.“ Wenn sonst niemand im Haushalt lebt, der das übernehmen kann, springt die Ersatzkraft ein und erledigt auch anfallende Hausarbeiten.
Gestellt wird die Hilfe meist von der Kasse – außer es gibt einen triftigen Grund, der dagegen spricht. Das kann etwa der Fall sein, wenn zu betreuende Kinder nur vertraute Menschen als Haushaltshilfe akzeptieren. „Dann kann in Absprache mit der Kasse auch jemand die Betreuung übernehmen, den die Kinder kennen“, sagt Elke Gravert. Für diese selbst organisierte Unterstützung zahlt die Krankenkasse je nach Bedarf bis zu 70 Euro pro Tag oder 8,75 Euro pro Stunde. Zehn Prozent der Kosten, mindestens aber fünf Euro am Tag, muss man selbst tragen. Nahe Verwandte wie Großeltern oder erwachsene Geschwister bekommen keine Vergütung. Die Kasse kann ihnen jedoch nachgewiesene Aufwendungen wie Verdienstausfall und Fahrtkosten für maximal zwei Monate ersetzen.
In jedem Fall muss man die Kostenübernahme vorab bei der Kasse beantragen. „Dazu sollte der Arzt bescheinigen, dass die Hilfe wegen der Behandlung notwendig ist“, so Elke Gravert. Wie viel und wie lange die Kasse dann zahlt, legt sie bei der Bewilligung des Antrags fest. Lehnt die Krankenkasse den Antrag ab, kann alternativ beim Jugendamt eine ambulante Familienpflege beantragt werden.
Manche Krankenkassen zahlen eine Haushaltshilfe auch wenn die Kinder über zwölf Jahre alt sind. Hier ist die Altersgrenze meist 14 Jahre. Zudem ist es möglich, dass bei schwerer Krankheit selbst ohne Kinder eine Hilfe finanziert wird. Ein Vergleich solcher und anderer Zusatzleistungen, die die Kassen freiwillig in ihrer Satzung regeln können, kann sich also lohnen, so die Patientenberatung.