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Foto: faz-net
UNBEKANNT (KOBINET) Das Bundessozialgericht hat mit dem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 14. November ein Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts aufgehoben, weil es unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz ergangen ist. Rechtsanwalt Dr. Oliver Tolmein von der Kanzlei Menschen und Rechte begrüßt die Entscheidung: „Das Bundessozialgericht zeigt, dass auch Probanden Menschenrechte haben und nicht von Gutachtern zum Objekt ihrer Untersuchungsmethodiken gemacht werden dürfen.“ Die Entscheidung hat daher Bedeutung weit über den Einzelfall hinaus. Sie stärkt die Rechte von Menschen mit Autismus, aber auch von anderen Menschen mit Behinderungen, die versuchen Verfahren barrierefrei durchführen zu lassen.
Der Kläger, bei dem Asperger-Autismus diagnostiziert ist, begehrte in dem Verfahren die Zuerkennung eines GdB von mehr als 50. Sozialgericht und Landessozialgericht hielten zur Klärung dieser Frage die Einholung eines Gutachtens für erforderlich. Ein solches Gutachten wurde allerdings nicht erstellt, weil keiner der beauftragten Gutachter bereit war, sich auf das Verlangen des Klägers nach barrierefreier Kommunikation einzulassen. In erster Linie wollte der Kläger mit dem Gutachter den Kommunikationsteil der Begutachtung schriftlich bearbeiten. Nur so sah er sich in der Lage seine Situation beschreiben und auf die erforderlichen Fragen offen und umfassend antworten zu können.
Diesem Anliegen entsprachen weder das Sozialgericht noch die Berufungsinstanz ohne nähere Begründung. Sie wiesen daher die Klage ab und ließen keine Revision zu. Dagegen wandte sich für den Kläger die nunmehr beauftragte Kanzlei Menschen und Rechte, deren Nichtzulassungsbeschwerde sich auch auf Artikel 13 UN-Behindertenrechtskonvention stützte (Zugang zur Justiz). Das Bundesozialgericht hat der Nichtzulassungsbeschwerde stattgegeben und gleichzeitig das angegriffene Berufungsurteil wegen eines Verfahrensmangels aufgehoben. Die Bundesrichter schreiben: „Das LSG hätte (sich) im Vorhinein gedrängt sehen müssen … insbesondere zu ermitteln, welche Art der Exploration für den Kläger zumutbar ist (…).“
(BSG vom 14.11.2013, B 9 SB 5/13 B)