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Bedingungen an Bundesteilhabegeld

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BERLIN (KOBINET) Der Deutsche Blinden- und Sehbehindertenverband (DBSV) steht der Idee der Bundesländer für die Einführung eines Bundesteilhabegeldes grundsätzlich sehr positiv gegenüber. Der Verband benennt in seiner Stellungnahme zum Expertengespräch am 30. September jedoch einige Bedingungen, die aus seiner Sicht erfüllt sein müssten.

„Ihren Vorschlag, ein Bundesteilhabegeld einzuführen, begrüßen wir ausdrücklich, sofern dieses Teilhabegeld

– einkommens- und vermögensunabhängig gewährt wird,

– nicht zur Abkehr vom daneben beizubehaltenden System der Eingliederungshilfe/künftig Bundesleistungsgesetz einschließlich des Prinzips der individuellen Bedarfsdeckung führt und

– insbesondere auch den Personenkreis der blinden Menschen i. S. v. § 72 Abs. 5 SGB XII, den Kreis der wesentlich Sehbehinderten i. S. v. § 1 Nr. 4 Eingliederungshilfe-VO und taubblinde Menschen als anspruchsberechtigt berücksichtigt“, heißt es in der Stellungnahme des DBSV.

Aus der Sicht blinder, wesentlich sehbehinderter und taubblinder Menschen biete ein bundeseinheitliches Teilhabegeld die Chance, die der Höhe nach höchst unterschiedlichen und dem ständigen Spardruck der Länder und Kommunen ausgesetzten Regelungen der Landesblindengeldgesetze weiterzuentwickeln und damit einen bundeseinheitlichen Nachteilsausgleich zu schaffen. „Aus unserer Sicht scheint ein solches Teilhabegeld im Übrigen besonders geeignet, um das Selbstbestimmungsrecht der Betroffenen zu fördern und Unschärfen bei der individuellen Bedarfsermittlung im Rahmen der Eingliederungshilfe auszugleichen. Gleichzeitig bietet eine solche pauschalierte Leistung die Möglichkeit des Bürokratieabbaus, was sich einerseits positiv auf die Entwicklung der Verwaltungskosten auswirkt und nicht zuletzt auch die Betroffenen wegen der wegfallenden Darlegungs- und Nachweispflichten stark entlastet. Entgegen der Empfehlungen im Berichtsentwurf schlagen wir indes vor, das Teilhabegeld entsprechend des Ausmaßes der Beeinträchtigung (z. B. wesentlich sehbehindert, blind oder taubblind) der Höhe nach zu staffeln“, so der DBSV.

Link zur Stellungnahme des DBSV

Link zur Kampagnenseite für gesetzliche Regelungen zur sozialen Teilhabe