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BERLIN (KOBINET) Gestern hatte der Innenausschuss des Deutschen Bundestages in der Zeit von 14.00 bis 16.00 Uhr zu einer Öffentlichen Anhörung eingeladen, über der thüringer Landtagsabgeordnete der Linken Maik Nothnagel berichtet.
Bericht von Maik Nothnagel
Die geladenen Sachverständigen haben zu zwei parlamentarischen Initiativen Stellung genommen. Zum einen ging es um einen Gesetzentwurf der Bundestagsfraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Wahlrecht – und zum anderen um einen Antrag der Bundestagsfraktion der SPD – Verbesserungen des Wahlrechts von Menschen mit Behinderungen und Analphabeten. Es ging also um das Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen bzw. von Menschen im Maßregelvollzug und damit um die Absätze 2 und 3 des § 13 des Bundeswahlgesetzes. Dieser Paragraf regelt den Ausschluss vom Wahlrecht und bestimmt in den genannten Absätzen, dass „derjenige (vom Wahlrecht ausgeschlossen ist), für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst“. Vom Wahlrecht auch ausgeschlossen ist, „wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.“
Es wurde also ein spannendes Thema behandelt. Bekanntlich haben sich die Organisationen und Verbände der Menschen mit Behinderungen seit langem dafür eingesetzt, dass dieser Wahlausschluss, insbesondere für Menschen mit Behinderungen im Gesetz gestrichen wird. Den Großteil der Anhörung nahm seitens der Sachverständigen dann auch der Absatz 2 des § 13 ein. Von den sechs Sachverständigen sprachen sich vier konsequent gegen den Wahlausschluss von Menschen mit Behinderungen aus. Dieser Ausschluss, der historisch seine Berechtigung zu haben schien, entspricht nicht mehr dem Leben in einer modernen demokratischen und die Menschenrechte aller achtenden Gesellschaft. Dies insbesondere auch nach der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention.
Die Politik hat dies leider zu spät erkannt. So brachte Dr. Aichele vom Deutschen Institut für Menschenrechte auch seine Enttäuschung darüber zum Ausdruck, dass trotz mehrfacher Hinweise der Deutsche Bundestag im Zusammenhang mit der jüngsten Änderung des Bundeswahlgesetzes (Regelung zu Überhangmandaten) sich dem Thema Streichung des Wahlausschlusses in keiner Weise zugewandt hatte.
Insbesondere Prof. Meyer von der Humboldt-Universität legte dar, dass die historische Begründung für den Wahlausschluss behinderter Menschen heute in keiner Weise mehr greift. Die Zeit sei reif, auch in dieser Frage einen Paradigmenwechsel zu vollziehen. Die seinerzeitige Regelung zum Wahlausschluss, wie sie heute noch im § 13 geregelt ist, sei vor allem eine Strafregelung. Aus heutiger Sicht müsse man klar sagen, dass damit Grundrechte eingeschränkt werden. Es sei bedenklich, wenn Strafrecht höher bewertet wird als Verfassungsrecht. Wer Menschen mit Behinderungen, die betreut werden, vom Wahlrecht ausschließe, handele verfassungswidrig.
Auch der von einigen Abgeordneten gemachte Einwand des Missbrauchs hinsichtlich der Wahlausübung von Menschen mit Behinderungen wird von den Sachverständigen nicht geteilt. Sie wiesen in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Missbrauchsgefahr nicht größer ist als bei der gesetzlich geregelten Briefwahl.
Den Auffassungen der Mehrheit der Sachverständigen konnte ich mich voll anschließen. Als Mitglied des Thüringer Landtages wurde mir aber bei dieser Anhörung bewusst, dass eine Beratung mit Diskussion besser gewesen wäre, als eine bloße Anhörung. Mit ähnlichen Unzulänglichkeiten setzen wir uns als Fraktion auch im Thüringer Landtag beständig auseinander. Aber die gewählte Beratungsform zeigt oftmals schon, wie die Mehrheit der Abgeordneten zu dem Thema steht.
Ich nehme aus dieser Innenausschusssitzung die Erkenntnis mit, dass die Abgeordneten von CDU/CSU sowie der FDP dieser Frage eher ablehnend gegenüber stehen und das Thema auf die „lange Bank“ schieben werden. Anders sind Forderungen nach neuen Gutachten in der Sache nicht zu bewerten. Ein Sachverständiger brachte es auf den Punkt: „Erkenntnisse und Erfahrungen auch in anderen Ländern gibt es genug, wenn man will, kann man handeln“.