1024w, https://kobinet-nachrichten.org/cdn-cgi/image/q=100,fit=scale-down,width=1152/https://kobinet-nachrichten.org/newscoop_images/EBO9gqCXfIr4lhcUAS6HtopGxwP3jYDikMdLQeuNbR1Js0vTzyW2KV8mZF5a.jpg"/>
Foto: Rolf Barthel
1152w, https://kobinet-nachrichten.org/cdn-cgi/image/q=100,fit=scale-down,width=1280/https://kobinet-nachrichten.org/newscoop_images/EBO9gqCXfIr4lhcUAS6HtopGxwP3jYDikMdLQeuNbR1Js0vTzyW2KV8mZF5a.jpg"/>
Foto: Rolf Barthel
1280w, https://kobinet-nachrichten.org/cdn-cgi/image/q=100,fit=scale-down,width=1536/https://kobinet-nachrichten.org/newscoop_images/EBO9gqCXfIr4lhcUAS6HtopGxwP3jYDikMdLQeuNbR1Js0vTzyW2KV8mZF5a.jpg"/>
Foto: Rolf Barthel
1536w" sizes="(max-width: 1024px) 1024px, (max-width: 1152px) 1152px, (max-width: 1280px) 1280px, (max-width: 1536px) 1536px" src="https://kobinet-nachrichten.org/newscoop_images/EBO9gqCXfIr4lhcUAS6HtopGxwP3jYDikMdLQeuNbR1Js0vTzyW2KV8mZF5a.jpg"/>
Foto: Rolf Barthel
BERLIN (KOBINET) Bundeskanzlerin Angela Merkel hat in ihrer Rede beim Jahresempfang des Bundesbehindertenbeauftragten darauf hingewiesen, dass die Regelungen im Bundesbehindertengleichstellungsgesetz überprüft und weiterentwickelt werden sollen. Das Netzwerk Artikel 3 hat sieben Kernpunkte für die Reform des Gesetzes vorgeschlagen.
Nach dem nunmehr elfjährigen Bestehens des Behindertengleichstellungsgesetzes (BGG), das am 1. Mai 2002 in Kraft getreten ist, muss das Gesetz nach Ansicht des Pressesprechers des Netzwerk Artikel 3, Hans-Günter Heiden, im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention umfassend überarbeitet und ergänzt werden. Neben der derzeit von der Universität Kassel durchgeführten Evaluation des BGG (siehe kobinet-Interview mit Professor Dr. Felix Welti vom 27.4.2013) müsse die Diskussion über das Gesetz offensiver geführt werden, so dass das Netzwerk Artikel 3 als Diskussionsanstoß sieben Thesen zur Reform des BGG erarbeitet hat:
These 1: Die Zielsetzung und die Inhalte des BGG müssen unverzüglich in enger Abstimmung mit behinderten Menschen und ihren Verbänden an die Vorgaben und Begrifflichkeiten der UN-Behindertenrechtskonvention angepasst werden.
These 2: Hinsichtlich behinderter Mädchen und Frauen sind Maßnahmen des Empowerments im BGG zu ergänzen.
These 3: Im Benachteiligungsverbot des BGG muss der Rechtsbegriff der angemessenen Vorkehrungen verankert werden.
These 4: Die Definition von Barrierefreiheit ist um den Bereich der Dienste / Dienstleistungen zu erweitern. Barrierefreiheit muss ferner für alle Formen von Beeinträchtigungen gesichert werden, etwa auch für
Menschen mit Lernschwierigkeiten (Leichte Sprache!) oder mit kognitiven oder psychischen Beeinträchtigungen.
These 5: Der private Sektor ist zur Herstellung von Barrierefreiheit zu verpflichten.
These 6: Jegliche Mittelvergabe öffentlicher Gelder ist an die Herstellung von Barrierefreiheit zu knüpfen.
These 7: Das Verbandsklagerecht muss geschärft und die Schaffung eines individuellen Rechtsschutzes geprüft werden.
Diese Thesen, so Hans-Günter Heiden, seien zwar zunächst für das Behindertengleichstellungsgesetz des Bundes gedacht, aber die Gleichstellungsgesetze der Länder müssten in diesem Zusammenhang ebenfalls alle auf den Prüfstand gestellt werden.