
Foto: Ralph Milewski
Irchenrieth (kobinet) "Werkstätten ermöglichen Menschen mit Behinderung eine an ihren individuellen Stärken und Fähigkeiten orientierte berufliche Bildung und Beschäftigung." So lautet das Mantra von Bayerns Arbeitsministerin Ulrike Scharf, das diese regelmäßig in Pressemitteilungen über weitere Förderungen an Werkstätten für behinderte Menschen trotz aller Empfehlungen und Regelungen der UN-Behindertenrechtskonvention verbreitet. Nun hat die Ministerin in Irchenrieth einen Förderscheck über 1,8 Millionen Euro übergeben. Dabei betonte sie: "Inklusion stärkt den Zusammenhalt in unserer Gesellschaft. Ich setze mich für ein Bayern ein, in dem für alle Menschen – unabhängig davon, ob mit oder ohne Behinderung – Teilhabe und ein selbstbestimmtes Leben möglich sind. Berufliche Inklusion ist dabei ein wichtiger Schlüssel. In den Werkstätten steht der Mensch mit seinen individuellen Fähigkeiten im Fokus. Menschen mit Behinderung werden hier zielgerichtet unterstützt und die Weiterentwicklung gefördert. In den Werkstätten wird Inklusion gelebt!"
Modernisierung der Zentralküche
Mit der Modernisierung und Umstrukturierung der Zentralküche des HPZ Irchenrieth können laut Informationen der bayerischen Arbeits- und Sozialministerin zwölf Arbeitsplätze an zeitgemäße Standards angepasst und damit die Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten mit Behinderung wesentlich verbessert werden. „Es freut mich sehr, dass wir dieses Projekt der HPZ Werkstätten gGmbH mit bis zu rund 1,8 Millionen Euro fördern können“, so Scharf zu der anstehenden Investition in Irchenrieth (Landkreis Neustadt an der Waldnaab).
Unklare Beschäftigungsverhältnisse
Ob diese zwölf Arbeitsplätze, für die die 1,8 Millionen Euro investiert werden, sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse mit Mindestlohn oder herkömmliche Werkstattplätze mit einer Bezahlung von durchschnittlich ca. 230 Euro sind, das geht aus der Pressemeldung nicht hervor. Unter folgendem Link gibt es Informationen vom Bayerischen Sozialministerium zum Werkstättensystem: Werkstätten für behinderte Menschen
UN-Ausschuss fordert Aktionsplan
„Am 3. Oktober 2023 veröffentlichte der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen (Ausschuss) seine ‚Abschließenden Bemerkungen‘ (Concluding Observations) zu Deutschland. Diese enthalten zahlreiche Empfehlungen und Forderungen, wie Deutschland die UN-BRK in den nächsten Jahren umsetzen sollte. Bereits 2015 hat der Ausschuss zum ersten Mal Abschließende Bemerkungen im ersten Staatenprüfverfahren zu Deutschland veröffentlicht. Diese werden durch die neuen Abschließenden Bemerkungen nicht ersetzt, sondern ergänzt. Das heißt, auch sie sind nach wie vor relevant und müssen, sofern noch nicht geschehen, weiterhin von Deutschland umgesetzt werden“, heißt es vonseiten des Deutschen Instituts für Menschenrechte. Daher lohnt sich angesichts der erneuten Werkstatt-Förderung ein Blick auf die Abschließenden Bemerkungen in Sachen Arbeit und Werkstätten des UN-Ausschusses.
In den Abschließenden Bemerkungen vom 3. Oktober 2023 heißt es vonseiten des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zu Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung unter anderem:
„62. Unter Hinweis auf seine Allgemeine Bemerkung Nr. 8 (2022) und die Empfehlungen des Ausschusses für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte empfiehlt der Ausschuss dem Vertragsstaat,
a) in enger Konsultation und unter aktiver Mitwirkung von Organisationen von Menschen mit Behinderungen in allen Bundesländern einen Aktionsplan zur Förderung des Übergangs von Menschen mit Behinderungen aus Werkstätten für behinderte Menschen in den offenen Arbeitsmarkt zu erarbeiten, der eine angemessene Zuweisung von Ressourcen und einen konkreten Zeitrahmen vorsieht;
b) die Einhaltung der Quoten für die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor durchzusetzen, unter anderem über wirksamere Maßnahmen als die Erhebung der derzeitigen Ausgleichsabgabe, und die Barrierefreiheit von Arbeitsstätten und angemessene Vorkehrungen an Arbeitsstätten sicherzustellen;
c) das Berufsausbildungssystem umzustrukturieren und Maßnahmen zur Gewährleistung von Barrierefreiheit und Inklusivität zu ergreifen, unter anderem durch die Einrichtung eines Beschwerdemechanismus zur Untersuchung diskriminierender Praktiken aufgrund von Behinderung im Bereich der beruflichen Rehabilitation und Arbeit.“
Bedenken über Segregation
In den Abschließenden Bemerkungen des UN-Ausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 13. Mai 2015 heißt es zu Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung zum Thema Arbeit und Werkstätten für behinderte Menschen unter anderem:
„Der Ausschuss ist besorgt über
(a) Segregation auf dem Arbeitsmarkt des Vertragsstaates;
(b) finanzielle Fehlanreize, die Menschen mit Behinderungen am Eintritt oder Übergang in den allgemeinen Arbeitsmarkt hindern;
(c) den Umstand, dass segregierte Werkstätten für behinderte Menschen weder auf den Übergang zum allgemeinen Arbeitsmarkt vorbereiten noch diesen Übergang fördern.
Der Ausschuss empfiehlt dem Vertragsstaat, durch entsprechende Vorschriften wirksam einen inklusiven, mit dem Übereinkommen in Einklang stehenden Arbeitsmarkt zu schaffen, durch
(a) die Schaffung von Beschäftigungsmöglichkeiten an zugänglichen Arbeitsplätzen gemäß der Allgemeinen Bemerkung Nr. 2 (2014) des Ausschusses, insbesondere für Frauen mit Behinderungen;
(b) die schrittweise Abschaffung der Werkstätten für behinderte Menschen durch sofort durchsetzbare Ausstiegsstrategien und Zeitpläne sowie durch Anreize für die Beschäftigung bei öffentlichen und privaten Arbeitgebern im allgemeinen Arbeitsmarkt;
(c) die Sicherstellung, dass Menschen mit Behinderungen keine Minderung ihres sozialen Schutzes bzw. der Alterssicherung erfahren, die gegenwärtig an die Werkstätten für behinderte Menschen geknüpft sind;
(d) die Sammlung von Daten über die Zugänglichkeit von Arbeitsplätzen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt.“
UN-Behindertenrechtskonvention zu Arbeit
Gerade im Hinblick auf die Prioritätensetzung der bayerischen Staatsregierung auf die weitere Förderung von Werkstätten für behinderte Menschen lohnt sich ein Blick in den Text der UN-Behindertenrechtskonvention. Dort heißt es in Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung:
„Artikel 27 Arbeit und Beschäftigung
(1) Die Vertragsstaaten anerkennen das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf Arbeit; dies beinhaltet das Recht auf die Möglichkeit, den Lebensunterhalt durch Arbeit zu verdienen, die in einem offenen, integrativen und für Menschen mit Behinderungen zugänglichen Arbeitsmarkt und Arbeitsumfeld frei gewählt oder angenommen wird. Die Vertragsstaaten sichern und fördern die Verwirklichung des Rechts auf Arbeit, einschließlich für Menschen, die während der Beschäftigung eine Behinderung erwerben, durch geeignete Schritte, einschließlich des Erlasses von Rechtsvorschriften, um unter anderem
a) Diskriminierung aufgrund von Behinderung in allen Angelegenheiten im Zusammenhang mit einer Beschäftigung gleich welcher Art, einschließlich der Auswahl-, Einstellungs- und Beschäftigungsbedingungen, der Weiterbeschäftigung, des beruflichen Aufstiegs sowie sicherer und gesunder Arbeitsbedingungen, zu verbieten;
b) das gleiche Recht von Menschen mit Behinderungen auf gerechte und günstige Arbeitsbedingungen, einschließlich Chancengleichheit und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit, auf sichere und gesunde Arbeitsbedingungen, einschließlich Schutz vor Belästigungen, und auf Abhilfe bei Missständen zu schützen;
c) zu gewährleisten, dass Menschen mit Behinderungen ihre Arbeitnehmer- und Gewerkschaftsrechte gleichberechtigt mit anderen ausüben können;
d) Menschen mit Behinderungen wirksamen Zugang zu allgemeinen fachlichen und beruflichen Beratungsprogrammen, Stellenvermittlung sowie Berufsausbildung und Weiterbildung zu ermöglichen;
e) für Menschen mit Behinderungen Beschäftigungsmöglichkeiten und beruflichen Aufstieg auf dem Arbeitsmarkt sowie die Unterstützung bei der Arbeitssuche, beim Erhalt und der Beibehaltung eines Arbeitsplatzes und beim beruflichen Wiedereinstieg zu fördern;
f) Möglichkeiten für Selbstständigkeit, Unternehmertum, die Bildung von Genossenschaften und die Gründung eines eigenen Geschäfts zu fördern;
g) Menschen mit Behinderungen im öffentlichen Sektor zu beschäftigen;
h) die Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen im privaten Sektor durch geeignete Strategien und Maßnahmen zu fördern, wozu auch Programme für positive Maßnahmen, Anreize und andere Maßnahmen gehören können;
i) sicherzustellen, dass am Arbeitsplatz angemessene Vorkehrungen für Menschen mit Behinderungen getroffen werden;
j) das Sammeln von Arbeitserfahrung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt durch Menschen mit Behinderungen zu fördern;
k) Programme für die berufliche Rehabilitation, den Erhalt des Arbeitsplatzes und den beruflichen Wiedereinstieg von Menschen mit Behinderungen zu fördern.
(2) Die Vertragsstaaten stellen sicher, dass Menschen mit Behinderungen nicht in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden und dass sie gleichberechtigt mit anderen vor Zwangs- oder Pflichtarbeit geschützt werden.“





Meine Beobachtung: leider interessiert sich die Politik in Deutschland nicht sonderlich für diese Abschließenden Bemerkungen aus 2023 (und die davor) und noch viel weniger für die an die Europäische Union gerichteten Concluding observations aus 2025. Obwohl vieles davon auch die Mitgliedstaaten der EU und damit die Menschen mit Behinderungen in Deutschland betrifft.
Das zuletzt genannte Dokument wird wohl nicht mal in unsere Sprache übersetzt, so mein bisheriger Stand. Jedenfalls nicht in einen Text, der die jeweilige Terminologie berücksichtigt. Ohne eine Fachübersetzung kommt so etwas wie „mit einem langen Stock“ heraus, wenn eigentlich der Blindenstock oder Langstock gemeint ist. Nur als ein Beispiel aus einer geltenden EU-Verordnung, in die es der besagte lange Stock geschafft hat.
Traurig auch, wie wenig die Seite der Behinderten mit all ihren Organisationen auf die geäußerten Besorgnisse und die Empfehlungen eingeht. Ich habe diesen Satz auch mal mit „Behindertenbewegung“ ausprobiert, doch würde sich noch viel bewegen, so wäre das vermutlich anders. Darum nenne ich es mal ruhig „Seite“.
Vielleicht verleitet schon der Titel des Dokuments zu der Annahme, es ginge nur um die Retrospektive und als moderner Mensch in einer Zeit, in der keine Zeit haben als Normalfall gesehen wird, könnte man sich den kurzen Blick darauf gleich ganz ersparen. Nein, die Angelegenheit wird mit den Abschließenden Bemerkungen eben nicht abgeschlossen. Es sei denn, alle Seiten haben mit dem Thema und mehr schon abgeschlossen; in dem Fall würde nur in den Abschließenden Bemerkungen zum kombinierten vierten periodischen Bericht Deutschlands vermutlich öfter an vorangegangene Empfehlungen „erinnert“ werden. Die ersten beiden Dokumente ignorieren, das hätte sich dann schon als „bewährtes“ Verfahren für den Umgang damit etabliert. Die andere Seite lernt dazu.
Von daher wäre es anzuraten, sich hier und jetzt und nicht erst später mit der Thematik zu befassen. Wie das aktuell abläuft ist schade und zum Schaden für die Betroffenen; eine Schande.
Die vom Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen geäußerten „Besorgnisse“ sind nicht einfach nur „das übliche Wehklagen“ seitens Betroffener oder ganz allgemein der Lobbyisten, sondern im Sinne eines rechtlichen Begriffs zu verstehen. Durch „Besorgnisse“ wird ausgedrückt, dass die Verhältnisse in Deutschland nach Ansicht der mit solchen Prüfungen betrauten Stelle eben nicht im Sinne der Konvention „vertragskonform“ sind. Die UN-Behindertenrechtskonvention wird in der Rechtsordnung „verortet“, dazu haben sich schon einige kluge Köpfe und andere bemüht. Von wegen die Bedeutung herunterspielen, wenn schon die Inhalte fest stehen. Unbestritten wird die UN-BRK in Deutschland zu den geltenden rechtlichen Regelungen gezählt. Ein von der zuständigen Stelle aufgezeigter Mangel deutet somit auf rechtswidrige Zustände hin, die die jeweils zuständigen Stellen auf den Plan rufen sollte. Sollte. Der Ausschuss lässt diese Stellen aber nicht nach der Feststellung der Mängel allein im Regen stehen.
Es geht nämlich in den Abschließenden Bemerkungen nicht nur um das Aufdecken solcher Mängel, es gibt jeweils passgenau „Empfehlungen“, wie ein „vertragskonformer“ Zustand erreicht werden könnte. Man sollte also annehmen, die jeweils zuständigen Stellen hätten etwas zur Hand, was bei fehlenden Ressourcen für verzögernde Evaluationen und fehlender Vorstellungskraft für abweichende Lösungsansätze in Erwägung gezogen werden könnte.
Es gibt sogar Hinweise, welche Art von Consultants und Policy Advisors in dieser Angelegenheit im Einklang mit der UN-BRK weiter helfen könnten, zum Beispiel bezüglich der „Entwicklung von Standards für Barrierefreiheit“, nachzulesen unter 19. d). (Wer lesen kann und es nicht tut, hat keinen Vorteil… im Artikel gibt es den Link zum Selbst-Lesen dieser Dokumente).
Ohne solche Verbesserung bleiben nämlich die Betroffenen im Regen stehen. Wobei der Regen überwiegend natürliche Ursachen hätte und unterlassene Anpassungen im Sinne der Empfehlungen eben natürlich nicht natürlich sind, zumindest in einem Rechtsstaat (einem Staat, der allgemein verbindliches Recht schafft und zudem seine eigenen Organe zur Ausübung der staatlichen Gewalt an das Recht bindet).
Wenn es das nicht gibt, wäre der Ausschuss sicherlich besorgt über „das Fehlen einer systematischen Überprüfung der bestehenden Gesetze, Politikvorgaben und Vorschriften, um festzustellen, welche gesetzgeberischen Maßnahmen erforderlich sind, um den Verpflichtungen aus dem Übereinkommen nachzukommen“. Hoppla, das steht ja bereits unter 7. b) unter den Hauptproblembereichen in den Abschließenden Bemerkungen und damit da, wo man das suchen würde, wenn man es suchen würde. Was wohl nicht gemacht wird, wie man aus dem dort zuvor unter a) Genannten schließen kann.
In so weit fand ich es gut und nützlich, dass Herr Ottmar Miles-Paul etwas zu einem der vielen angesprochenen Punkte aus den Abschließenden Bemerkungen herausgegriffen hat.
In den Abschließenden Bemerkungen aus 2023 steht unter 19. mit „Der Ausschuss ist besorgt über“ und weiter unter Buchstabe c) „die weitgehend fehlende Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehr“ ein anderer dicker Brocken, bei dem ebenfalls erkennbare Reaktionen der zuständigen Stellen bisher ausgefallen sind. So aber wird es nicht besser.
In den entsprechenden Abschließenden Bemerkungen an die Europäische Union aus 2025 wird die Besorgnis (rechtlich zu sehen), geäußert, die betreffende EU-Verordnung „bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität“ würde den Einsatz von eben nicht zugänglichen Zügen erlauben („allows the use of inaccessible trains“) und empfiehlt (rechtlich zu sehen), umfassende Anforderungen an Bahnhöfe und Züge aufzunehmen, die den selbständigen Einstieg (für alle) sicher stellen („Include comprehensive accessibility requirements for train stations and rolling stock“ und „ensuring independent boarding“). Soll die EU mal machen? Nein, die Organisationen der Menschen mit Behinderungen sind nicht gut beraten, wenn sie so an die Angelegenheit heran gehen. Aussitzen bringt nichts, zumindest wenn man nicht in besonders vorteilhafter Position ist. Das aber ist ausweislich der genannten Abschließenden Bemerkungen nicht der Fall.