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Brüssel (kobinet) Ein Vorschlag der Europäischen Kommission zum sogenannten grenzüberschreitenden Schutz schutzbedürftiger Erwachsener bereitet derzeit einer Reihe von Behindertenrechtler*innen in verschiedenen Ländern der Europäischen Union große Sorgen. "Wir sind besorgt, dass mit der Inkraftsetzung dieses Verordnungsentwurfs die UN-Behindertenrechtskonvention (UN BRK) verletzt würde", heißt es u.a. in einer Stellungnahme von BODYS, dem Bochumer Zentrum für Disability Studies. Florian Sanden arbeitet als Referent beim European Network on Independent Living (ENIL) und beschäftigt sich dort intensiv mit dem Thema aus der Sicht behinderter Menschen. Er hat den kobinet-nachrichten folgenden Bericht zur Veröffentlichung zur Verfügung gestellt.
Die EU-Verordnung zum Schutz Erwachsener gefährdet die unterstützte Entscheidungsfindung
Beitrag von Florian Sanden, [email protected]
Bereits im letzten Jahr veröffentlichte die Europäische Kommission den Entwurf einer Verordnung “über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen und die Zusammenarbeit in Fragen betreffend den Schutz Erwachsener.“ Hinter dem sperrigen Titel verbirgt sich der Versuch, Regeln und Verfahren festzulegen, um Erwachsenen bei grenzüberschreitenden Sachverhalten Schutz zukommen zu lassen. Vor allem die Feststellung behördlicher Zuständigkeiten soll erleichtert werden. Der Anwendungsbereich bezieht sich auf Personen „die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen.“ Dies würde in der Praxis vor allem Menschen mit Behinderungen oder ältere Menschen betreffen.
Zieht eine Person innerhalb der EU um, sollen die Behörden am neuen Wohnort automatisch für die Ergreifung von Schutzmaßnahmen zuständig werden. Dazu gehören laut Verordnungsentwurf unter anderem „ a) Die Entscheidung über die Handlungsunfähigkeit eines Erwachsenen und die Einrichtung einer Schutzordnung, b) die Unterstellung des Erwachsenen unter den Schutz eines Gerichts oder einer Verwaltungsbehörde, c) die Vormundschaft, die Pflegschaft und ähnliche Einrichtungen. Auch „die Unterbringung des Erwachsenen in einer Einrichtung oder an einem anderen Ort, an dem Schutz gewährt werden kann“ soll möglich sein.
Der Legislativentwurf steht im krassen Gegensatz zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen der Vereinten Nationen (UN-BRK). Laut der UN-BRK existiert das Konzept der Unzulänglichkeit der Wahrnehmung der eigenen Interessen nicht. Der Transfer von Persönlichkeitsrechten und der Entscheidungsautonomie ist nicht möglich. Dies hat der Sonderberichterstatter der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen bereits im August 2023 festgestellt.[1]
Die Rechtsexpert_innen des Bochumer Zentrums für Disability Studies (BODYS) bestätigen in einer kürzlich verabschiedeten Stellungnahme die Verstöße gegen die UN-BRK. Artikel 12 des Übereinkommens gewähre alle behinderten Menschen gleiche Rechtssubjektivität und verpflichte Mitgliedsstaaten alle Formen der fremdbestimmten Entscheidungsfindung durch Formen der unterstützen Entscheidungsfindung zu ersetzen.[2] Darüber hinaus verstößt der Verordnungsentwurf gegen das Recht auf Freiheit von (Zwangs-)Institutionalisierung (Art.14), das Recht auf Selbstbestimmtes Leben (Art.19) und das Recht auf Schutz vor Diskriminierung (Art.5).
Hinzu kommt, dass die unterstützte Entscheidungsfindung mittlerweile gut entwickelt ist. Bereits 13 EU-Staaten haben Art. 12 der UN-BRK weitgehend umgesetzt und die fremdbestimmte Entscheidungsfindung größtenteils abgeschafft.[3] Das European Network on Independent Living (ENIL) und die Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben (ISL) arbeiten mit vielen behinderten Menschen zusammen, welche die unterstützte Entscheidungsfindung erfolgreich nutzen.
ENIL und ISL sind sich einig, dass der Verordnungsentwurf der Europäischen Kommission dringend korrigiert werden muss. Andernfalls droht ein Legitimationsgewinn der fremdbestimmten Entscheidungsfindung. Ein Positionspapier und umfangreiche Änderungsanträge wurden erarbeitet. Da der Ball derzeit bei den Regierungen im Rat der EU liegt, wurden die Dokumente gemeinsam mit einem Brief und der Bitte um Gespräche an das Bundesministerium für Justiz sowie an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales versandt. Wir hoffen, dass sich die Bundesregierung für umfangreiche Änderungen einsetzen wird.
ENIL hält auf seiner Internetseite über den Fortgang unserer Arbeit zu diesem Thema auf dem Laufenden.
[2] https://www.bodys-wissen.de/beitrag-anzeigen/bodys-stellungnahme-grenzueberschreitender-schutz-schutzbeduerftiger-erwachsener.html [3] https://www.edf-feph.org/publications/executive-summary-edf-human-rights-report-on-legal-capacity-personal-choice-and-control/





Am Ende gibt es immer noch das Klagerecht und wenn innerhalb der EU, somit im Parlament der EU etwas verabschiedet wird, was nicht mit der UN-BRK übereinstimmt, dann kann auch der EUGH involviert werden.
Bleibt die Frage: Meckern oder handeln, die Wahl jedes Menschen. Am Ende gibt es auch Abgeordnete in einem EU-Parlament. Diese kann man auch die Bedenken hinweisen. Das geschieht aber nicht mit solchen Artikeln, vielmehr bedarf es der direkten Kontaktaufnahme.