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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zu angemessenen Wohnungskosten

Henry Spradau
Henry Spradau
Foto: privat

Bremen (kobinet) In einem Urteil von Oktober 2023 hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden, dass das Jobcenter in besonderen Fällen, bei besonders schwierig zu erlangendem, behindertengerechten Wohnraum auch Kosten oberhalb der eigentlichen Angemessenheitsgrenze übernehmen muss. Darüber berichtet Henry Spradau für die kobinet-nachrichten.



Bericht von Henry Spradau

Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen zu angemessenen Wohnungskosten

In einem Urteil von Oktober 2023 hat das LSG entschieden, dass das Jobcenter in besonderen Fällen, bei besonders schwierig zu erlangendem, behindertengerechten Wohnraum auch Kosten oberhalb der eigentlichen Angemessenheitsgrenze übernehmen muss. Der Angelegenheit lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine alleinstehenden Frau mit fünf Kindern im Alter von 9 bis 22 Jahren lebte bisher in einer 83 m³ großen Vier-Zimmer-Wohnung im 1. Obergeschoss eines Mehrfamilienhauses ohne Fahrstuhl. Der älteste Sohn ist schwerbehindert und auf einen Rollstuhl angewiesen. Die Wohnung kann er nur verlassen, wenn er durch das Treppenhaus getragen wird.

Nach jahrelanger Suche fand die Familie schließlich eine passende, barrierefreie Wohnung, deren Anmietung durch die Zentrale Fachstelle Wohnen befürwortet wurde. Diese wies darauf hin, dass es für die Familie nahezu unmöglich sei, eine andere, kostengünstigere und passende Wohnung zu finden. Das Jobcenter lehnte eine Zusicherung der Mietübernahme jedoch ab, da die Miete von 1.426 € über der Mietobergrenze von 1.353 € lag. Außerdem verwies es darauf, dass die Frau in der Vergangenheit eine andere geeignete Wohnung abgelehnt habe.

Das LSG hat im Eilverfahren festgestellt, dass die höheren Kosten zu übernehmen sind, da diese aufgrund der familiären Besonderheiten nicht unangemessen seien. Der Zugang zum Wohnungsmarkt sei für Menschen mit Behinderung erschwert. Außerdem sei das Angebot für eine Familie mit sechs Personen ohnehin überschaubar. Die Chancen, eine andere rollstuhlgerechte Wohnung zu finden, seien damit sehr gering. Ferner müsse der schwerbehinderte Sohn nicht deshalb in einer ungeeigneten Wohnung verbleiben, weil seine Mutter es in der Vergangenheit möglicherweise an ausreichenden Bemühungen bei der Wohnungssuche habe fehlen lassen.

Beschluss LSG Niedersachsen-Bremen vom 13.10.2023 – L 13 AS 185/23 B ER