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Bundessozialgericht zum Krankengeldanspruch

Bundessozialgericht
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Foto: Bundessozialgericht

Kassel (kobinet) Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom September 2023 entschieden, dass Beschäftigte das Fortbestehen einer Arbeitsunfähigkeit zwar gegenüber der Krankenkasse lückenlos nachzuweisen haben; allerdings durfte die Krankenkasse einer Arbeitnehmerin, deren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwei Tage zu spät ausgestellt wurde, das Krankengeld nicht streichen. Darauf weist Henry Spradau in seinem Bericht für die kobinet-nachrichten hin.



Bericht von Henry Spradau

Bundessozialgericht (BSG) zu Krankengeldanspruch

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom September 2023 entschieden, dass Beschäftigte das Fortbestehen einer Arbeitsunfähigkeit zwar gegenüber der Krankenkasse lückenlos nachzuweisen haben; allerdings durfte die Krankenkasse einer Arbeitnehmerin, deren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zwei Tage zu spät ausgestellt wurde, das Krankengeld nicht streichen.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Eine Arbeitnehmerin bezog fortlaufend Krankengeld von der Krankenkasse wegen ihrer Arbeitsunfähigkeit. Die letzte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) ihres Hausarztes war bis 17.6.2018 befristet. Am 18.6. suchte sie ihre Hausarztpraxis auf, um die Krankschreibung verlängern lassen. Sie hatte keinen Termin und erhielt wegen hohen Patientenaufkommens erst einen solchen am 20.6.2018. Die weitere Arbeitsunfähigkeit wurde dann nicht am 18.6.2018, sondern erst am 20.6.2018 (nicht rückwirkend) ärztlich festgestellt.

Daraufhin verweigerte die Krankenkasse die weitere Zahlung von Krankengeld, da durch die Lücke bei der Arbeitsunfähigkeit der Anspruch auf Krankengeld beendet sei.

Das BSG hat nun wie die Vorinstanzen entschieden, dass die Voraussetzungen für einen durchgehenden Krankengeldbezug vorliegen. Es verwies darauf, dass zwar grundsätzlich für die weitere Bewilligung von Krankengeld eine lückenlose Arbeitsunfähigkeits-Feststellung nötig sei. Fehle diese, ende damit an sich der fortlaufende Anspruch auf Krankengeld (§ 192 Absatz 1 Nr 2 SGB V). Ausnahmen seien jedoch zulässig, wenn der Versicherte alles in seiner Macht Stehende und ihm Zumutbare für eine pünktliche lückenlose Feststellung der Arbeitsunfähigkeit getan habe. Diese Voraussetzungen lagen hier vor.

Die Arbeitnehmerin habe alles Zumutbare getan, indem sie am 18.6.2018 persönlich die Praxis ihres behandelnden Arztes aufgesucht habe. Ein Versicherter wahre seinen Anspruch auf weiteres Krankengeld durch rechtzeitiges Tätigwerden grundsätzlich auch dann, wenn er am letztmöglichen Tag den persönlichen Arzt-Patienten-Kontakt suche, um die AU-Bescheinigung verlängern zu lassen, auch wenn dies wegen Überlastung des Arztes aufgrund hohen Patientenaufkommens erfolglos sei.

Die Voraussetzungen für den Krankengeldanspruch waren damit erfüllt. Die Lücke in der ärztlichen Feststellung von Arbeitsunfähigkeit sei in dem Fall umbeachtlich, da sie dem Arzt und der Krankenkasse und nicht der Arbeitnehmerin zuzurechnen sei. Ein Fehlverhalten auf seiten der Arztpraxis müsse sich die Krankenkasse zurechnen lassen. Nach der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschuss sei eine begrenzte rückwirkende ärztliche Feststellung der Arbeitsunfähigkeit zulässig.

Urteil BSG vom 21.9.2023 -B 3 KR 11/22 R

Vorinstanzen: Urteil Sozialgericht Augsburg vom 19.12.2018 -S 2 KR 346/18; Urteil Bayrisches LSG vom 15.3.2022 – L 5 KR 40/19