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Bundessozialgericht: Elterngeld Plus auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit

Bundessozialgericht
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Foto: Bundessozialgericht

Kassel (kobinet) Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil von September 2023 festgestellt, dass Eltern das Elterngeld Plus auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit beanspruchen können. Dieses steht auch dann zu, wenn ein Elternteil während der Partnerschaftsbonusmonate für längere Zeit erkrankt und keine Lohnfortzahlung mehr erhält, berichtet Henry Spradau.



Bericht von Henry Spradau

Bundessozialgericht (BSG) zum Elterngeld Plus

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil von September 2023 festgestellt, dass Eltern das Elterngeld Plus auch bei längerer Arbeitsunfähigkeit beanspruchen können. Dieses steht auch dann zu, wenn ein Elternteil während der Partnerschaftsbonusmonate für längere Zeit erkrankt und keine Lohnfortzahlung mehr erhält.

Anspruch auf zusätzliche vier Monate des Elterngeldes Plus als Partnerschaftsbonus haben Eltern nur dann, wenn beide Elternteile ihr Kind betreuen und gleichzeitig zwischen 25 und 30 Wochenstunden erwerbstätig sind. Während einer Arbeitsunfähigkeit soll die Erwerbstätigkeit nach entsprechenden Richtlinien zum Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nur bis zum Ende der Lohnfortzahlung weiter bestehen.

Im entschiedenen Einzelfall war ein Elternteil kurz nach Beginn der Partnerschaftsbonusmonate erkrankt und über das Ende der Lohnfortzahlung hinaus arbeitsunfähig. Die Elterngeldstelle hatte die Leistungsbewilligung daraufhin aufgehoben und das Elterngeld Plus für die vollen vier Monate vom Kläger zurückgefordert.

Das BSG stellte fest, dass die Aufhebung und Rückforderung zu Unrecht erfolgt seien. Eltern seien auch dann „erwerbstätig“, wenn sie ihre auf die vorgeschriebene Zahl an Wochenstunden festgelegte Tätigkeit während einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit tatsächlich nicht ausüben können, das Arbeitsverhältnis aber fortbesteht und die konkrete Tätigkeit voraussichtlich wieder aufgenommen werden wird. Eine andere Auslegung des BEEG widerspricht dem Ziel des Elterngeld Plus, die partnerschaftliche Betreuung des Kindes bei gleichzeitiger Teilzeittätigkeit beider Eltern wirtschaftlich abzusichern.

Das Bundessozialgericht gab damit dem Kläger Recht und bestätigte das Urteil des Landessozialgerichtes (LSG) Niedersachsen-Bremen.

Bundessozialgericht, Urteil v. 7.9.2023 – B 10 EG 2/22 R

Vorinstanzen:

Urteil Sozialgericht Hannover vom 18.2.2022 – S 32 EG 2/19

Urteil LSG Niedersachsen-Bremen vom 20.6.2022 – L 2 EG 5/22