
Foto: Gemeinfrei https://de.wikipedia.org/wiki/Flaggen_
DRESDEN (kobinet) Vor rund vier Jahren war das Sächsischen Inklusionsgesetzes in Kraft getreten. Der Landesbeauftragte für Inklusion der Menschen mit Behinderungen, der Sächsische Landesbeirat für die Belange der Menschen mit Behinderungen (SLB) sowie die Landesarbeitsgemeinschaft der kommunalen Behindertenbeauftragten der Landkreise und Kreisfreien Städte (LAG-B) stellen mit Blick auf dieses Gesetz fest, dass seitdem weitere Schritte zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Freistaat Sachsen erfolgt sind. Ein messbares „Mehr“ an Inklusion im Alltag ist allerdings nur bereichsweise feststellbar. Erwartungen sind auch enttäuscht worden, hierzu steht sinnbildlich der Ausschluss der kommunalen Ebene vom Geltungsbereich des Gesetzes. Die Initiatoren sehen dringenden Novellierungsbedarf beim Sächsischen Inklusionsgesetz.
Im Mittelpunkt dieser Novellierung sehen sie dabei:
- Die Ausweitung des Geltungsbereichs auf die kommunale Ebene,
- Eine umfassende Etablierung von Leichter Sprache,
- Die Bestellung hauptamtlich tätiger Behindertenbeauftragter in den Landkreisen und Kreisfreien Städten,
- Die flächendeckende Etablierung von ehrenamtlichen Behindertenbeiräten als Experten in eigener Sache in den Landkreisen und Kreisfreien Städten,
- Die Berücksichtigung des Prinzips der Barrierefreiheit als Grundsatz in allen Förderrichtlinien des Landes und
- Die Verankerung des Inklusionsgedankens als gesamtgesellschaftliches Querschnittsthema.
Eine Novellierung darf sich dabei nicht, so wird betont, nur auf das Sächsische Inklusionsgesetz beschränken, sondern muss in einem Artikelgesetz auch Anpassungen unter anderem im Bauordnungsrecht, im Schulrecht und im ÖPNV-Recht beinhalten. In Bezug auf die Forderungen „Bestellung hauptamtlich tätiger Behindertenbeauftragter in den Landkreisen und Kreisfreien Städten“ und „flächendeckende Etablierung von ehrenamtlichen Behindertenbeiräten als Experten in eigener Sache in den Landkreisen und Kreisfreien Städten“ macht sich zudem eine entsprechende Änderung der Kommunalverfassung erforderlich.




