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Inklusionsbeirat des Bezirks Oberbayern thematisierte Platzfreihalteregelung

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München (kobinet) Der Inklusionsbeirat des Bezirks Oberbayern ermöglicht Menschen mit Behinderungen, sich aktiv in das politische Leben einzubringen. Vor kurzem hat sich das Gremium zu seiner zweiten Sitzung getroffen. Eingeladen hatten die beiden Inklusionsbeauftragten des Bezirks Oberbayern sowie die Bezirksrätinnen Claudia Hausberger und Dr. Frauke Schwaiblmair, die dem Beirat vorsitzen. Auf der Tagesordnung stand unter anderem das Thema "Platzfreihalteregelung“. Die "Platzfreihalteregelung“ ist auch als "10- oder 30-Tage-Regelung“ bekannt. Die 30-Tage-Regelung legt fest, wie lange Bewohner'innen im ambulanten oder stationären Wohnen vorübergehend abwesend sein können.

Die „Platzfreihalteregelung“ liegt den Verträgen des Bezirkes Oberbayern als Kostenträger mit den jeweiligen Anbieterinnen und Anbietern von Wohneinrichtungen zugrunde. Die Vertragspartnerinnen und -partner haben dadurch eine verlässliche Regelung, um Wohnangebote für Menschen mit Behinderungen zu finanzieren. Rechtlich ist dies im Rahmenvertrag für teilstationäre und stationäre Einrichtungen (§§ 75 ff. SGB XII) für ganz Bayern geregelt, heißt es in einer Presseinformation des Bezirks.

30-Tage-Regelung für besondere Wohnformen

In besonderen Wohnformen (früher: stationäres Wohnen) wird das vereinbarte Entgelt bei einer vorübergehenden Abwesenheit des Bewohners oder der Bewohnerin von bis zu 30 Kalendertagen zu 100 Prozent weitergezahlt. Dies gilt, wenn der Platz tatsächlich freigehalten wird. Über den 30. Tag hinaus wird die Platzfreihaltegebühr nicht mehr refinanziert. Erst wenn die betreffende Person wieder mindestens zehn Tage zusammenhängend in ihrer Wohneinrichtung anwesend war, beginnt der 30-Tages-Zeitraum erneut. Ausnahmeregelungen sind ausdrücklich ausgeschlossen. Lediglich während der Corona-Pandemie wurde diese Regelung ausgesetzt.

Ausnahmeregelungen gefordert

Die Mitglieder des Inklusionsbeirates wollen sich dafür einsetzen, dass künftig auch Ausnahmeregelungen im Sinne der Bewohnerinnen und Bewohner ermöglicht werden. Sie empfehlen dem Bezirkstagspräsidenten, dass die Ausnahmen im neuen Rahmenvertrag, der zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes gerade erarbeitet wird, zu verankern – und in einem zweiten Schritt auch in die Rahmenleistungsvereinbarungen aufzunehmen.

„Betroffene werden ohne die Möglichkeit von Ausnahmen in ihren Grundrechten beschnitten“, fassten die beiden Vorsitzenden des Inklusionsbeirates, Hausberger und Schwaiblmair, die Diskussion der Beiratsmitglieder zusammen. Viele Menschen mit Behinderungen hätten wiederholt erlebt, dass ihnen mit der Kündigung ihres Wohnplatzes bei zu langer Abwesenheit gedroht worden sei. Eine Vertretung der Sozialverwaltung des Bezirks betonte, dass eine Kündigung in solchen Fällen nicht zulässig sei, und sagte weiter: „Personen, die sich unter Druck gesetzt fühlen, können und sollen sich an die Servicestelle oder die Vor-Ort-Beratung des Bezirks wenden!“

Vielfältige Beratung notwendig

Menschen mit Behinderungen sind sich ihrer Rechte oft nicht bewusst. Deshalb sind regelmäßige und fachliche Informationen auf vielen Ebenen notwendig: in Leichter Sprache, in Einrichtungen, in der Angehörigenberatung, in den Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatungen (EUTB) und nicht zuletzt auch im Bezirk Oberbayern. Die Servicestelle des Bezirks ist unter 089 2198-21011 erreichbar. Darüber hinaus unterstützen die Vor-Ort-Beratungen des Bezirks Oberbayern bei allen Anliegen rund um die Sozialen Hilfen ebenso wie bei Fragen zur Platzfreihalteregelung, heißt es in der Presseinformation des Bezirks.

Weitere Informationen gibt es unter: https://www.bezirk-oberbayern.de/Service/Servicestelle-Soziales/Beratung-vor-Ort/

Lesermeinungen

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Marion
07.06.2023 14:13

„Betroffene werden ohne die Möglichkeit von Ausnahmen in ihren Grundrechten beschnitten“, wenn ich das lese wird mir schlecht. Andere Menschen haben nicht einmal so viel Jahresurlaub und hier will man, dass Menschen mit Behinderungen etwas als Regelung bekommen, was weit über das hinaus geht? Art. 3 GG gilt auch wenn man eine Behinderung hat und heißt nicht „Ich bin behindert und erhalte jetzt Sonderrechte, darf mehr als andere ….“

Wenn jemand ohne Behinderungen Urlaub macht, übernimmt auch keiner die Miete.

Zuletzt bearbeitet am 10 Monate zuvor von Marion