Menu Close

Unterstützte Entscheidungsfindung aktiv gestalten! Zur Reform des Betreuungsrechts

Figur aus Draht mit hochzeigenden Armen
Unterstützung selbst gestalten
Foto: JL

Berlin (kobinet) „Es ist nicht nur Angelegenheit des Staates, einfach Gesetze zu erlassen. Wir alle müssen neue Wege der Entdeckung finden, neue Wege den Willen und die Vorlieben der Menschen freizusetzen.“ [1]

Der folgende Artikel soll Konfliktpunkte des reformierten Betreuungsrechts aufzeigen und plädiert in den Schlussfolgerungen, trotz offenbleibender Kontroversen, dafür: die Entwicklung der Formen von unterstützter Entscheidungsfindung nicht den Anderen zu überlassen, sondern mit dem Wissen und den Ideen aus der Betroffenenbewegung voranzutreiben.

Mit der Reform des Betreuungsrechts, die 2023 in Kraft tritt, soll die unterstützte Entscheidungsfindung gestärkt werden. Entgegen der Auslegung des Artikel 12 der UN-BRK des Hochkommissariats für Menschenrechte und des UN-Fachausschusses für die Belange von Menschen mit Behinderungen, versteht die neue Gesetzgebung die Betreuung, und damit die Zulässigkeit fremdbestimmter Stellvertretung, als „Element des Systems der unterstützenden Entscheidungsfindung“ (Zweiter und dritter Staatenbericht, S. 23).

Relative Rechtsfähigkeit – Auslegung der damaligen Bundesregierung

Im Regierungsentwurf zur Reform des Betreuungsrechts heißt es, dass die Betreuungsgerichte eine zentrale Kontrollfunktion übernehmen. Ihre Aufgabe ist es: „im Interesse größtmöglicher Selbstbestimmung des Betreuten zu überprüfen, ob der Betreuer sein Handeln nach den Wünschen des Betreuten ausrichtet und so weit wie möglich eine unterstützte Entscheidungsfindung und -umsetzung ermöglicht (…)“ (Drucksache 19/24445, S. 141). Dieser Auslegung nach, ist die Betreuung lediglich eine: „Maßnahme, die die Ausübung der Rechts- und Handlungsfähigkeit betrifft“ (Drucksache 19/24445, S. 141) und sei damit mit Artikel 12 Abs. 4 UN-BRK zu vereinbaren. Betreuungen müssten somit nur „im Einklang mit den internationalen Menschenrechtsnormen geeignete und wirksame Sicherungen (…), um Missbrauch zu verhindern“ (Drucksache 19/24445, S. 141) aufweisen. Damit geht die Reform davon aus, dass Betreuungen menschenrechtskonform seien. Deswegen sei es: „in Zukunft wichtig (…), Methoden zur Unterstützung bei der Entscheidungsfindung zu etablieren (Drucksache 19/24445, S. 378).

Universelle Rechtsfähigkeit – Anforderungen aus der UN-BRK

In Artikel 12 Abs. 2 UN-BRK wird anerkannt, dass Menschen mit Behinderungen in allen Lebensbereichen handlungs- und rechtsfähig sind. Menschen mit Behinderungen sind somit unter allen Umständen Rechtsträger (Artikel 12 Abs. 1 UN-BRK). Eine Person kann ihre Rechts- und Handlungsfähigkeit nicht aufgrund einer Behinderung verlieren. Das Übereinkommen stellt klar, dass einige Menschen mit Behinderungen unter Umständen Unterstützung brauchen und möchten, um ihre rechtliche Handlungsfähigkeit auszuüben. Die Vertragsstaaten müssen alles in ihrer Macht Stehende tun, um betroffene Personen bei der Entscheidungsfindung zu unterstützen (Artikel 12 Abs. 3 UN-BRK). In Artikel 12 Absatz 4 wird anerkannt, dass Schutzvorkehrungen gegen den Missbrauch dieser Unterstützungsmechanismen getroffen werden müssen.

Auslegung des Artikel 12 durch die damalige Bundesregierung

Die damalige Bundesregierung hat die Schutzklausel aus Absatz 4 so interpretiert, dass sie sich auf Formen der fremdbestimmten Stellvertretung beziehen. Folglich war es ihr möglich, Betreuungen als „Element des Systems der unterstützenden Entscheidungsfindung“ (Zweiter und dritter Staatenbericht, S. 23) zu sehen. Also auf Situationen zu beziehen, in denen Menschen mit Behinderungen das Selbstbestimmungsrecht gegebenenfalls entzogen wird. Dieser Schutz soll, ihrer Interpretation nach, greifen, wenn sich die Entscheidungsunterstützung als unzureichend erweist. So heißt es im Entwurf zur Reform, dass die*der Betreuer*in: „bei der Entscheidungsumsetzung nur stellvertretend tätig wird, wenn ein bloß unterstützendes Handeln nicht ausreicht (Drucksache 19/24445, S. 378).

Fremdbestimmt stellvertretend (oder ersetzend) Entscheiden bedeutet, dass die Betreuenden gerichtlich ermächtigt sind, Entscheidungen im Namen der betreuten Person zu treffen. In letzter Konsequenz anerkennt das neue Betreuungsgesetz das Selbstbestimmungsrecht also nicht universell. Die*der Betreuer*in kann, auch nach der Reform des Betreuungsrechts, weiterhin rechtswirksam Entscheidungen für die betroffene Person treffen, gegebenenfalls mit Genehmigung des Gerichts. Damit ist die fremdbestimmte Stellvertretung nach wie vor rechtlich zulässig.

Auslegung des Artikel 12 durch den UN-Fachausschuss, das UN-Hochkommissariat und den Sonderberichterstatter

Die Beendigung der Betreuungsgesetze und anderer Formen der fremdbestimmten Stellvertretung, ist ein Dreh- und Angelpunkt für die Beendigung von Institutionalisierung, Zwangsmaßnahmen und dem Verlust grundlegender Bürgerrechte. Nach Auslegung des UN- Fachausschusses führt der Artikel 12 hierfür ein neues Paradigma ein, die „universelle Rechtsfähigkeit“ (2014: CRPD/C/GC/1, Abs. 28, S. 7).

Dieses Universalrecht kann nicht aufgrund einer Behinderung oder „Einsichtsunfähigkeit“ eingeschränkt werden. Um die rechtliche Handlungsfähigkeit allen Menschen mit Behinderungen voll anzuerkennen, muss jegliche Versagung der rechtlichen Handlungsfähigkeit, die aufgrund einer Beeinträchtigung stattfindet, beseitigt werden (2014: CRPD/C/GC/1, 25.). Die Vertragsstaaten sind somit verpflichtet „Regelwerke zur ersetzenden Entscheidungsfindung durch unterstützte Entscheidungsfindung zu ersetzen (und das) macht sowohl die Abschaffung von Regelwerken zur ersetzenden Entscheidungsfindung, als auch die Entwicklung von Alternativen für unterstützte Entscheidungsfindung erforderlich“ (2014: CRPD/C/GC/1, 28.). Fremdbestimmte Stellvertretung im Namen von Menschen mit Behinderungen sind somit zu untersagen (2014: CRPD/C/GC/1, 41.). Weiter, und sehr entscheidend, heißt es dann: „Die Entwicklung von Systemen der unterstützten Entscheidungsfindung bei gleichzeitiger Beibehaltung von Regelungen zur ersetzenden Entscheidungsfindung reicht nicht aus, um mit Artikel 12 in Einklang zu sein.“ (2014: CRPD/C/GC/1, 28.).

Auf Grund der Missbrauchspotentiale fremdbestimmter Stellvertretung, fordert auch das UN-Hochkommissariat für Menschenrechte in einem Bericht von 2017, dass die Vertragsstaaten gesetzliche Rahmen aufheben sollten, die fremdbestimmte ersetzende Entscheidungsträger zulassen. In keinem Fall sollte ein ersetzender Entscheidungsträger eine Zustimmung im Namen von Menschen mit Behinderungen machen dürfen. Stattdessen plädiert der Bericht dafür, die unterstützende Entscheidungsfindung und -umsetzung vollumfassend einzuführen und fordert, jegliche Maßnahmen auszuschöpfen, die die „freie und informierte Zustimmung“ ermöglichen (2017: A/HRC/34/32, 26.).

Dieser Bericht des Hochkommissariats bezieht sich wiederum auf die Allgemeinen Bemerkungen Nr. 1 des UN-Fachausschusses. In den Bemerkungen wird nicht zuletzt festgehalten, dass „die Vertragsparteien (…) die Verpflichtung (haben), von allen Angehörigen der Gesundheitsberufe (einschließlich Mitarbeitenden der Psychiatrie) zu verlangen, dass sie vor jeder Behandlung von Menschen mit Behinderungen die freie und informierte Zustimmung einholen.“ (2014: CRPD/C/GC/1, 41.) Eine freie und informierte Zustimmung kann somit nur jemand geben, der keinen fremdbestimmten Stellvertretenden hat.

Die universelle Rechtsfähigkeit steht in engem Zusammenhang mit der Autonomie und stellt damit einen Grundsatz der UN-BRK (Artikel 3 a)) dar. Gerard Quinn (UN-Sonderberichterstatter für die Rechte von Menschen mit Behinderungen) beschreibt die Bedeutung der universellen Rechtsfähigkeit als „ein Schwert, das es einem ermöglicht, seine eigenen Entscheidungen zu treffen“ und „ein Schutzschild, das andere davon abhält, Entscheidungen für uns zu treffen, auch wenn sie gut gemeint sind.“ [2]

Schlussfolgerungen

Für die Verwirklichung der UN-BRK ist es entscheidend, dass die Anliegen behinderter Menschen und derer Organisationen, in allen Phasen der Einführung und Umsetzung der unterstützten Entscheidungsfindung maßgeblich und wirksam sind (Artikel 4 Abs. 3 UN-BRK).

Es gibt nicht wenige Menschen mit Behinderungen, die lange in Einrichtungen leben oder über Jahre auf das bestehende Versorgungssystem angewiesen sind. Wenn Entscheidungen über das eigene Leben für lange Zeiträume nicht mehr selbstbestimmt, frei und informiert waren, steigert das: Verunsicherung, Resignation und Misstrauen. Gerade wenn Entscheidungen ohne die freie und informierte Zustimmung erfolgen, kann das langfristig traumatisierend sein und befördert sozialen Rückzug.

Es ist schwer vorstellbar, wie Menschen ihre Entscheidungsfähigkeit entwickeln können, wenn ihnen nicht die Möglichkeit geboten wird, selbstbestimmt zu leben und gleichberechtigt am Gemeinschaftsleben zu partizipieren (Artikel 19 UN-BRK). Zur Umsetzung der Menschenrechte ist es also unumgänglich, die selbstbestimmte unterstützte Entscheidungsfindung und -umsetzung voranzutreiben.

Wie sich die unterstützte Entscheidungsfindung und -umsetzung in Deutschland etablieren wird, sollte nicht einfach nur abgewartet werden. Trotz der offenbleibenden Kontroversen, müssen unter maßgeblicher und wirksamer Beteiligung von Menschen mit Erfahrungsexpertise Methoden entwickelt werden, die fremdbestimmte Stellvertretung unnötig machen und abschaffen.

Unter den gegebenen Umständen, ist es extrem wichtig Herangehensweisen der Selbstvertretung und -hilfe auszubauen und die Entwicklung von Konzepten der unterstützten Entscheidungsfindung und -umsetzung maßgeblich (mit) zu bestimmen. In der BRD fehlt ein klarer politischer Rahmen für gute Modelle von Unterstützung. Das Ziel der rechtlichen Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen wäre verfehlt, wenn diese Konzepte nicht von den Betroffenen selbst definiert werden. Als gute Praxis gibt es z.B. die Entscheidungshilfe des ISL e.V., das Instrument der persönlichen Zukunftsplanung und Peer-Counseling. Außerdem sollten die Erfahrungen und das Leitbild, die sich innerhalb der EUTBs gezeigt haben, nicht vergessen werden.

[1] Legal capacity law reform: The revolution of the UN Convention on the rights of persons with disability by Gerard Quinn (2011): https://frontline-ireland.com/legal-capacity-law-reform-the-revolution-of-the-un-convention-on-the-rights-of-persons-with-disability/ [2] ‘Liberation, Cloaking Devices and the Law.’ Or a Personal Reflection on the Law and Theology of Article 12 of the UN CRPD. Gerard Quinn (2013), S. 3: https://studylib.net/doc/14435705/%E2%80%99liberation–cloaking-devices-and-the-law