
Foto: Von Institut für Menschenrechte - Eigenes Werk, CC BY-SA 4.0
BERLIN (kobinet) Die EU-Richtlinie (2019/882 „European Accessibility Act“, EAA) über die Barrierefreiheitsanforderungen für Produkte und Dienstleistungen ist nach Einschätzung des Deutschen Institutes für Menschenrechte, der Monitoringstelles der UN-Behindertenrechtskonvention ein wichtiger Schritt in Richtung Barrierefreiheit. Das Institut fordert, die Umsetzung dieser Richtlinie als Möglichkeit für umfassende Barrierefreiheit zu verstehen.
Der EAA wird in Deutschland durch ein neues „Barrierefreiheitsgesetz“ umgesetzt sowie durch Änderungen im Telekommunikationsgesetz und Medienstaatsvertrag. Das geplante Barrierefreiheitsgesetz beschränkt sich jedoch auf bestimmte Produkte und Dienstleistungen. Die Monitoring-Stelle UN-Behindertenrechtskonvention kritisiert, dass Deutschland nur die absoluten Mindestanforderungen des EAA umsetzen möchte und das Umsetzungsgesetz nicht als Gelegenheit nutzt, Barrierefreiheit in weiteren Lebensbereichen herzustellen, die der EAA nicht regelt.
Die durchaus vorhandenen Spielräume des deutschen Gesetzgebers sollten, so das Deutsche Institut für Menschenrechte, genutzt und im Sinne der menschenrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands ausgefüllt werden.
In einer Stellungnahme empfiehlt die Monitoring-Stelle die Ausweitung des Anwendungsbereichs unter anderem auf Gesundheitsdienstleistungen, Dienstleistungen im Bildungsbereich und auf Haushaltsgeräte. Außerdem empfiehlt sie, den kollektiven Rechtsschutz zu verbessern sowie eine Schlichtungsstelle einzurichten, damit Verbraucherinnen und Verbraucher die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen schnell und einfach durchzusetzen können.
Dazu gehören weiter die Einrichtung einer bundesweiten Marktüberwachung sowie die Festsetzung von wirksamen Sanktionen für die Marktakteure, die die gesetzlichen Anforderungen an die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen missachten.