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Kritik an Zweiklassenbehandlung im Steuerrecht

Bild von der Selbsthilfegruppe
Bild von der Selbsthilfegruppe "Starke Aspies" aus Halle
Foto: Steffi Schwab

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Bild von der Selbsthilfegruppe "Starke Aspies" aus Halle
Foto: Steffi Schwab

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Foto: Steffi Schwab

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Bild von der Selbsthilfegruppe "Starke Aspies" aus Halle
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Foto: Steffi Schwab

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Foto: Steffi Schwab

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Bild von der Selbsthilfegruppe "Starke Aspies" aus Halle
Foto: Steffi Schwab

HALLE (KOBINET) Gemäß § 33b Einkommensteuergesetz (EStG) erhalten behinderte Menschen einen Pauschbetrag, der bei der Steuererklärung geltend gemacht werden kann. Dieser Pauschbetrag kann für Aufwendungen für die Hilfe bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, für die Pflege sowie für einen erhöhten Wäschebedarf geltend gemacht werden. Dieses Gesetz ist aber nach Ansicht von Dr. Klaus Renziehausen von der Selbsthilfegruppe "Starke Aspies" aus Halle in einer Weise abgefasst, die bei Menschen mit niedrigen Graden der Behinderung unter 50 zu einer Zweiklassenbehandlung in Abhängigkeit von der genauen Behinderungsform führt.

Beitrag von Dr. Klaus Renziehausen

Dieses Problem soll zunächst etwas näher erklärt werden: Der oben erwähnte Pauschbetrag ist entsprechend dem Grad der Behinderung (GdB) in dieser Weise gestaffelt:

GdB 25 & 30: Pauschbetrag 310 €
GdB 35 & 40: Pauschbetrag 430 €
GdB 45 & 50: Pauschbetrag 570 €
GdB 55 & 60: Pauschbetrag 720 €
GdB 65 & 70: Pauschbetrag 890 €
GdB 75 & 80: Pauschbetrag 1060 €
GdB 85 & 90: Pauschbetrag 1230 €
GdB 95 & 100: Pauschbetrag 1420 €

Jedoch erhalten nur Personen ab einem GdB von 50 diesen Pauschbetrag ausnahmslos. Personen mit einem GdB ab 25 bis 45 erhalten die in obiger Staffelung erwähnten Pauschbeträge laut Gesetz aber nur dann, wenn

a) dem behinderten Menschen wegen seiner Behinderung nach gesetzlichen Vorschriften Renten oder andere laufende Bezüge zustehen, und zwar auch dann, wenn das Recht auf die Bezüge ruht oder der Anspruch auf die Bezüge durch Zahlung eines Kapitals abgefunden worden ist,

oder

b) die Behinderung zu einer dauernden Einbuße der körperlichen Beweglichkeit geführt hat oder auf einer typischen Berufskrankheit beruht.

Dies ist jedoch eine Ungleichbehandlung von behinderten Menschen per Gesetz. Denn es ist nicht einleuchtend, wieso ein Mensch mit einer Behinderung, die den Bewegungsapparat nicht betrifft, in der Regel erst ab einem GdB von 50 einen Pauschbetrag erhält, während ein durch seine Behinderung in seiner Beweglichkeit eingeschränkter Mensch schon ab einem GdB von 25 diesen Pauschbetrag immer erhalten kann.

Durch diese Ungleichbehandlung werden Menschen mit Behinderungen praktisch so in zwei Klassen eingeteilt, dass Menschen ohne Einbußen der körperlichen Beweglichkeit gegenüber Menschen mit diesen Einbußen „behinderte Menschen zweiter Klasse“ sind – und es gibt keinen ersichtlichen Grund für diese Schlechterstellung außer dem leider in den Köpfen der Menschen verbreiteten falschen Vorurteil, dass Behinderungen, die man Menschen nicht direkt ansehen kann, keine „echten Behinderungen“ seien.

Durch diese rechtliche Schlechterstellung werden Menschen mit vielfältigen Behinderungen benachteiligt, wie z.B. Autismus, Diabetes, Epilepsie oder Migräne.

Hintergrund:

Der Autor dieses Textes ist Asperger-Autist und Mitglied der Selbsthilfegruppe „Starke Aspies“. Da er diese Ungerechtigkeit nicht so einfach hinnehmen möchte, fordert er, dass die erwähnte Ungleichbehandlung verschiedener Behinderungsformen im § 33b EStG abgeschafft wird.

Des Weiteren beabsichtigt er gemeinsam mit seiner Asperger-Selbsthilfegruppe „Starke Aspies“ zu diesem Anliegen im Janaur 2019 eine Online-Petition in den Bundestag einzureichen. Hierbei wir die Gruppe nach eigenen Angaben zufolge von der Autismusambulanz Halle (Saale), den Vereinen LunA – Leipzig und Autismus e.V., Aspies e. V. – Menschen im Autismus-Spektrum sowie von der Arbeitsgemeinschaft der Hauptschwerbehindertenvertretungen und der Schwerbehindertenvertretungen der obersten Landesbehörden in Sachsen-Anhalt (AGSV LSA) unterstützt.

Damit die Petition im Deutschen Bundestag Gehör findet, wird sie sehr viele Unterstützer benötigen, aber sie rechnet sich in dieser Sache dennoch gute Chancen aus, weil Menschen mit vielen verschiedenen Behinderungsformen durch dieses Gesetz benachteiligt sind.

Kontakt zum Autor: Dr. Klaus Renziehausen, E-Mail: [email protected]