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WIESBADEN (KOBINET)
WIESBADEN (KOBINET) Die Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes bringt zuweilen erstaunliche Ergebnisse hervor, die Kopfschütteln auslösen. So sieht beispielsweise der von der CDU und von Bündnis 90/Die Grünen eingebrachte Gesetzentwurf zur Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes in Hessen vor, dass die Landesbehindertenbeauftragte zukünftig auch die im Bundesteilhabegesetz an verschiedenen Stellen einzubeziehende Funktion der maßgeblichen Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen einnehmen soll.
In § 8 des Gesetzenwurfs, der bereits in den Landtag eingebracht wurde, heißt es zum Punkt Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen „1) Die maßgebliche Interessenvertretung der Menschen mit Behinderungen insbesondere nach den §§ 131 Abs. 2, 133 Abs. 5 Nr. 10 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch ist die oder der Beauftragte für die Belange der Menschen mit Behinderungen (Landesbeauftragte/r) nach § 18 des Hessischen Behindertengleichstellungsgesetzes. Satz 1 gilt auch für die Teilnahme an der nach § 94 Abs. 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu bildenden Arbeitsgemeinschaft nach § 7. Die oder der Landesbeauftragte wird vom Inklusionsbeirat beraten. (2) Die oder der Landesbeauftragte kann sich vertreten lassen.“
Während in anderen Bundesländern derzeit gezielt die Selbstvertretung behinderter Menschen gefördert wird, will es sich das Bundesland Hessen wohl besonders leicht mit der Beteiligung machen und die von der Landesregierung selbst berufene Landesbehindertenbeauftragte zur Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen erklären. So dürfte das der Gesetzgeber wohl nicht gemeint haben, wie es aus Kreisen der Behindertenverbände heißt.
Link zu den Pressemitteilungen der derzeitigen Landesbehindertenbeauftragten von Hessen




