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Hartz 4 hilft Hartz 4

Mutter mit ihrem Sohn in einem Reha-Center
Mutter mit ihrem Sohn in einem Reha-Center
Foto: Fotolia/Olesia Bilkei

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Mutter mit ihrem Sohn in einem Reha-Center
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Mutter mit ihrem Sohn in einem Reha-Center
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Mutter mit ihrem Sohn in einem Reha-Center
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Mutter mit ihrem Sohn in einem Reha-Center
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Mutter mit ihrem Sohn in einem Reha-Center
Foto: Fotolia/Olesia Bilkei

UNBEKANNT (KOBINET) Gibt es einen Mehrbedarf für Kinder mit Behinderung bei Hartz-4-Empfängern? Die Interessensgemeinschaft Sozialrecht e.V. hat auf ihrem Portal hartz4hilfthartz4.de einen Ratgeber zum Thema „Mehrbedarf für Kinder mit Behinderung" veröffentlicht. Meike Bittricher berichtet heute darüber mit Foto für kobinet: Erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen erhalten Hartz-4-Leistungen. Der Regelsatz für eine alleinstehende oder alleinerziehende Person liegt im Jahr 2017 bei 409 Euro, während Paare jeweils 368 Euro erhalten. Kinder von Hartz-4-Empfängern haben hingegen Anspruch auf Sozialgeld.

In welchen Aspekten unterscheiden sich nun aber Sozialgeld und Hartz 4? Letzteres ist die Grundsicherung für Arbeitsuchende. Diese wird an Personen gezahlt, die mindestens 15 Jahre alt, erwerbsfähig sowie hilfebedürftig sind und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben. Erwerbsfähigkeit setzt in diesem Zusammenhang voraus, dass sie mindestens drei Stunden am Tag einer Arbeit nachgehen können. Anspruch auf Sozialgeld haben demgegenüber hilfebedürftige Personen, die nicht erwerbsfähig sind und die mit einer Person in einer Bedarfsgemeinschaft leben, die Hartz-4-Leistungen bezieht.

In bestimmten Fällen können Hartz-4-Empfänger höhere Leistungen in Form von sogenannten Mehrbedarfen bekommen. So erhalten Alleinerziehende – je nachdem, wie viele Kinder bei ihnen leben und wie alt die Jungen und Mädchen sind – zusätzlich zu ihren herkömmlichen Leistungen einen Mehrbedarf von 12 bis maximal 60 Prozent des Regelsatzes.

Auch leistungsberechtigte Menschen mit Behinderung erhalten einen Mehrbedarf, wenn sie gewisse Voraussetzungen erfüllen. Sie müssen unter anderem Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Eingliederungshilfen oder andere Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben erhalten. Sollte dies der Fall sein, steht ihnen laut § 21 Abs. 4 des Zweiten Sozialgesetzbuches (SGB II) ein Mehrbedarf von 35 Prozent des jeweiligen Regelsatzes zu.

Daraus, dass erwachsenen Menschen mit Behinderung ein Mehrbedarf zusteht, schließen viele Betroffene, dass auch Kinder eine solche zusätzliche Leistung erhalten können. Dem ist jedoch nicht so. Einen Anspruch auf Hartz 4 und damit auch auf einen Mehrbedarf haben nur Personen, die mindestens 15 Jahre alt und erwerbsfähig sind.

Kinder erfüllen diese Anforderungen nicht und erhalten deshalb keinen gesonderten Mehrbedarf, auch wenn eine Behinderung vorliegt. Dies hat das Bundessozialgericht im Mai 2010 bestätigt (Az.: B 14 AS 3/09 R). Einem zum Zeitpunkt der Antragsstellung vierjährigen Jungen wurde der Mehrbedarf verwehrt. Gegen diese Entscheidung ging die Familie dann gerichtlich vor. Dieses bestätigte die Auffassung des Jobcenters und stellte heraus, dass dem SGB II klar zu entnehmen sei, dass ein Anspruch erst ab einem Alter von 15 Jahren bestehe.

Allerdings können unter Umständen andere Mehrbedarfe geltend gemacht werden. Benötigt das Kind etwa eine besondere kostenaufwändige Ernährung, kann ein Anspruch auf zusätzliche Leistungen bestehen. Des Weiteren ist es laut § 21 Abs. 6 SGB II möglich, dass ein Mehrbedarf anerkannt wird, wenn im Einzelfall ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger besonderer Bedarf besteht.

Den kostenlosen Ratgeber mit weiteren Informationen zum Thema „Mehrbedarf für behinderte Kinder“ finden Sie hier. Zusätzlich bietet  www.hartz4hilfthartz4.de weitere Informationen zu Themen wie Altersarmut, Antrag auf Aufstockung und Regelsatz sowie einen Arbeitslosengeldrechner und viele weitere Ratgeber.

Die Interessengemeinschaft Sozialrecht e.V. wurde im Januar 2017 vom Rechtsjournalisten Marcel Weber in Berlin gegründet. Der Verein hat es sich zur Aufgabe gemacht, Transparenz im Bereich Sozialrecht zu schaffen, um interessierten Bürgerinnen und Bürgern einen Einblick in die wichtigsten Themen zu bieten. Ziel und Zweck ist die Beobachtung sozialrechtlicher Entwicklungen, Analyse und Kommentierung aktueller Rechtsprechungen sowie Bereitstellung von Informationen und Hilfestellungen für Leistungsempfänger und Interessierte. Dabei verfolgt der Verein keinerlei eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins erhalten diese keine Zuwendungen oder Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.