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Bundesteilhabegesetz inklusionsorientiert umsetzen

Irmgard Badura
Irmgard Badura
Foto: FOTOSTUDIO LAUER

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Irmgard Badura
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KEMPTEN (KOBINET) "Teilhabe ermöglichen – Das Bundesteilhabegesetz inklusionsorientiert umsetzen", so lautet der Titel der Kemptener Erklärung der bayerischen Beauftragten der Kommunen und der Staatsregierung für die Belange von Menschen mit Behinderung vom 21.05.2017, auf die die bayerische Landesbehindertenbeauftragte Irmgard Badura hinweist.

„Mit der Verabschiedung des Bundesteilhabegesetzes im Dezember 2016 wurde das große Gesetzgebungsvorhaben für die Menschen mit Behinderung in dieser Legislaturperiode abgeschlossen. Im Rahmen der Erarbeitung des Bundesteilhabegesetzes und seiner Umsetzung in Bayern begrüßen wir den sehr guten Beteiligungsprozess. Dennoch wurde mit dem Bundesteilhabegesetz nur ein Teil der berechtigten Anliegen zur verbesserten Teilhabe umgesetzt“, heißt es in der Einleitung der Erklärung. Im weiteren heißt es dort:

„Deshalb fordern wir:

1. Vom Bund

Weiterentwicklung des Teilhaberechts mit vollständiger Umsetzung der sechs Kernforderungen des Deutschen Behindertenrates vom 11. Mai 2016 in der nächsten Legislaturperiode. Dabei müssen auch die Ergebnisse der Evaluation des Gesetzes berücksichtigt werden.

 

2. Vom Freistaat Bayern

Teilhabeorientierte Umsetzung des BTHG, durch:

a) Zuständigkeitsregelungen, die die Schnittstellenprobleme der Eingliederungshilfe zur Hilfe zur Pflege und der Grundsicherung lösen,

b) effektive Beteiligungsrechte der Interessensvertretungen der Menschen mit Behinderung bei der Erstellung des Gesamtplanverfahrens, der Aushandlung der Rahmenverträge sowie den Entscheidungen der Schiedsstellen,

c) verbesserte Ausstattung der Selbsthilfe, so dass diese die Beteiligungsrechte tatsächlich wahrnehmen kann sowie

d) deutliche Anhebung der absoluten Obergrenze des Budgets für Arbeit (40 % der Bezugsgrenze).

 

3. Von den Trägern der Eingliederungshilfe

Verwirklichung von Personenzentrierung und Selbstbestimmung, durch: 

a) Erarbeitung eines ICF-basierten Gesamtplanverfahrens,

b) UN-BRK konforme Anwendung von Ermessensspielräumen und unbestimmten Rechtsbegriffen,

c) eine umfassende eigene Beratung und Berücksichtigung der Ergebnisse der unabhängigen Teilhabeberatung sowie

d) eine sozialraumorientierte und trägerübergreifende Sozialplanung.“