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Noch ist es nicht zu spät für eine gute AGG-Reform

Dr. Sigrid Arnade in Berlin
Dr. Sigrid Arnade in Berlin
Foto: ISL e.V.

Berlin (kobinet)

"Die jüngsten Wahlergebnisse haben das Land erschüttert. Viel ist von der Gefährdung unserer Demokratie und unserer Werte die Rede – zu Recht. Wenn man dann diesen mutlosen Gesetzentwurf liest, fragt man sich aber doch, worum die demokratischen Parteien und ihre Vertreter*innen wirklich besorgt sind: Geht es tatsächlich um die demokratischen Werte oder eher um ihre Mandate? Die Novellierung des AGGs wäre eine wunderbare Gelegenheit zu demonstrieren, worin die Vorteile eines demokratischen Gemeinwesens bestehen. Der Schutz der Würde aller Bürger*innen könnte verbessert werden; die Gleichheit aller Menschen könnte betont werden; Minderheiten könnten besser vor Diskriminierungen geschützt werden. Letzteres ist gerade angesichts des Erstarkens rechtsextremistischer Kräfte wichtiger denn je. Wir verstehen nicht, weshalb der Deutsche Bundestag so eine Steilvorlage, die Vorteile eines demokratischen Gemeinwesens zu demonstrieren und unsere Werte effektiv zu schützen, geradezu ignorant verstreichen lässt. Wen wundert da noch das schwindende Vertrauen in die einstigen Volksparteien?" Diese Vorbemerkung hat die renommierte Behindertenrechtlerin Dr. Sigrid Arnade ihrer Stellungnahme zur heute am 5. Oktober 2026 von 11:30 - 13:30 Uhr stattfindenden Anhörung zum Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes und zu einem Antrag der Bundestagsfraktion der LINKEN mit dem Titel "Antidiskriminierungsstelle des Bundes stärken – Diskriminierungsschutz erweitern" vorweggestellt, zu der sie als Sachverständige eingeladen ist.

Zu den wesentliche Kritikpunkte am Gesetzentwurf der Bundesregierung, der zur Anhörung steht, hebt Dr. Sigrid Arnade in ihrer schriftlichen Stellungnahme hervor:

Angemessene Vorkehrungen / Barrierefreiheit fehlen

In § 3 des Gesetzentwurfs fehlt die Verankerung des Rechts auf angemessene Vorkehrungen und Barrierefreiheit. Es muss festgeschrieben werden, dass es sich um eine Benachteiligung handelt, wenn angemessene Vorkehrungen versagt werden oder wenn gegen die Verpflichtung zur Herstellung von Barrierefreiheit verstoßen wird. Angemessene Vorkehrungen sind dabei im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Art. 2 zu definieren. Mit der Ratifizierung der UN-BRK hat Deutschland sich zur Trias des Menschenrechtsschutzes verpflichtet (UN-BRK Art. 4 Abs. 1). Das bedeutet, dass Bund, Länder und Kommunen alles in ihrer Macht Stehende tun, um die Konventionsregeln umzusetzen, also auch um Menschen mit Behinderungen vor Diskriminierungen durch Dritte zu schützen.

Schutz behinderter Menschen weiter auf Massengeschäfte beschränkt

In § 19 des Gesetzentwurfs wurde in Absatz 2 der Schutz vor Benachteiligung aufgrund des Geschlechts ausgeweitet. Das begrüßen wir, wenn auch anzumerken ist, dass es sich um eine minimalistische Umsetzung von EU-rechtlichen Vorgaben handelt. Gleichzeitig versäumt es der Gesetzgeber, Menschen mit Behinderungen einen vergleichbaren Schutz vor Diskriminierungen zukommen zu lassen, was weder mit den Vorgaben der UN-BRK noch mit unserem Grundgesetz vereinbar ist. Jeder, der sich einer Erweiterung des Diskriminierungsschutzes von Menschen mit Behinderungen über Massengeschäfte hinaus entgegenstellt, muss sich doch fragen lassen, wie sehr er oder sie sich unserem Grundgesetz mit der darin enthaltenen Norm "Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden" (Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG) verpflichtet fühlt.

Präklusionsfrist zu kurz

Die Präklusionsfrist, innerhalb der Ansprüche geltend gemacht werden können, ist zwar von zwei auf vier Monate angehoben worden, aber immer noch zu kurz. Außerdem wirkt die gewählte Zeitspanne recht willkürlich, wenn man sie mit der Frist bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts (drei Jahre), den Forderungen des Bündnisses AGG Reform Jetzt! (zwölf Monate) oder den Empfehlungen aus der wissenschaftlichen Evaluation (sechs Monate) vergleicht. Was hindert die Bundesregierung daran, den begründeten Empfehlungen und Forderungen zu folgen?

Der Rechtsschutz muss verbessert werden

Ein Verbandsklagerecht ist einzuführen. Außerdem muss die Möglichkeit der Prozessstandschaft eingeräumt werden. Des Weiteren ist die Beweislasterleichterung (§ 22 AGG) zu erweitern.

Missbrauch des § 20 AGG verhindern

§ 20 AGG (Zulässige unterschiedliche Behandlung) ist so zu formulieren, dass Menschen mit Behinderungen nicht länger willkürlich von Reisen, der Benutzung von Freizeitparks oder Schwimmbädern oder von Versicherungen ausgeschlossen werden. Das geschieht derzeit häufig mit dem vorgeschobenen Argument der vermeintlichen Gefahrenabwehr.

Weiterer Verbesserungsbedarf

Zum Ersten stimmen wir mit dem Bundesrat überein, der in § 1 AGG die Wortwahl "aus Gründen der Rasse" durch die Formulierung "aufgrund von rassistischen, antisemitischen oder antiziganistischen Zuschreibungen" ersetzen möchte. Für die Ablehnung dieses Vorschlags durch die Bundesregierung haben wir kein Verständnis. Solange eine diskriminierende Wortwahl in dem einen Gesetz durch eine vergleichbar diskriminierende Formulierung in einem anderen Gesetz (und vermutlich umgekehrt) gerechtfertigt wird, kann sich nichts ändern.

Zum Zweiten stimmen wir wiederum dem Vorschlag des Bundesrats zu, in § 3 AGG einen Schutz vor algorithmischer Diskriminierung aufzunehmen. Auch bezüglich dieses Anliegens können die Gegenargumente der Bundesregierung nicht überzeugen.

Zum Dritten sollte klargestellt werden, dass chronisch kranke Menschen zum Personenkreis der Menschen mit Behinderungen nach § 2 SGB IX zu zählen sind.

Zum Vierten reicht es unserer Ansicht nach nicht aus, den Begriff "Alter" durch "Lebensalter" zu ersetzen. Gerade angesichts des demografischen Wandels bedarf es zum Schutz dieser wachsenden Personengruppe weitergehender Festlegungen,

Positive Aspekte im Gesetzentwurf

In ihrer Stellungnahme zum vorliegenden Gesetzentwurf der Bundesregierung verweist Dr. Sigrid Arnade auch auf positive Aspekte im Gesetzentwurf

"Wir begrüßen das Gesetzesziel: 'Mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes soll der Schutz von Betroffenen effektiver gestaltet, die Rechtsdurchsetzung gestärkt und Unklarheiten bei der Rechtsauslegung beseitigt werden. Dadurch soll das AGG zu einem modernen und wirksamen Instrument des Diskriminierungsschutzes weiterentwickelt werden, das den Anforderungen einer vielfältigen und offenen Gesellschaft gerecht wird und die Gleichbehandlung aller Menschen nachhaltig sichert.' Noch ist es nicht zu spät, diesem Anspruch auch gerecht zu werden. Außerdem begrüßen wir die Einrichtung einer Schlichtungsstelle, wenn wir auch ihre finanzielle Ausstattung für nicht ausreichend halten."

Fazit

In ihrem Fazit schreibt Sigrid Arnade: "Die Bundesregierung hat mit der Überarbeitung des AGG die Chance zu zeigen, was demokratische Parteien von rechtsextremistischen Zusammenschlüssen unterscheidet, und benachteiligte Bevölkerungsgruppen effektiver als bisher vor Benachteiligungen zu schützen. Zudem sind mit einem verbesserten Diskriminierungsschutz keine Kosten verbunden. Stattdessen wurde uns ein Gesetzentwurf vorgelegt, der an Kleinmütigkeit kaum zu überbieten ist. Was ist nur so beängstigend daran, uns, die wir tagtäglich mit Diskriminierungen leben müssen, effektiver davor zu schützen? Deshalb appellieren wir an Sie als Volksvertreter*innen, überarbeiten Sie den Entwurf, machen Sie ein echtes Reformprojekt daraus, noch ist es nicht zu spät!"

Anhörung wird live übertragen

Die Anhörung, die heute am 5. Oktober 2026 von 11:30 - 13:30 Uhr im Paul-Löbe-Haus durchgeführt wird, wird über das Internetangebot des Deutschen Bundestages live übertragen und kann auch später noch angeschaut und angehört werden. Auf dem Portal gibt es auch weitgere Informationen zum Gesetzgebungsprozess, dem Gesetzentwurf und zum Antrag der Linksfraktion.

Link zu Informationen zur Anhörung und zur Live-Übertragung

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