Berlin (kobinet)
Der Gemeinsame Bundes-Ausschuss will vielleicht etwas ändern.
Der Gemeinsame Bundes-Ausschuss ist eine wichtige Gruppe in Deutschland.
Diese Gruppe entscheidet über Gesundheits-Regeln.
Die Gruppe entscheidet über Regeln für Kranken-Versicherungen.
Es geht um Regeln für die Intensiv-Pflege zu Hause.
Intensiv-Pflege bedeutet: Menschen brauchen sehr viel Hilfe beim Atmen.
Diese Menschen können aber zu Hause leben.
Sie müssen nicht im Kranken-Haus bleiben.
Bisher gab es eine schwierige Regel:
Vor jeder neuen Verordnung mussten Ärzte prüfen.
Eine Verordnung ist ein Papier vom Arzt.
Mit diesem Papier bekommt man eine Behandlung.
Die Ärzte mussten schauen: Braucht der Mensch noch Intensiv-Pflege?
Diese Prüfung heißt: Potenzial-Erhebung.
Bei einer Potenzial-Erhebung prüft der Arzt, ob die Intensiv-Pflege noch nötig ist.
Das war ein großes Problem.
Es gab nicht genug Ärzte für diese Prüfungen.
Viele Menschen konnten deshalb ihre Pflege nicht rechtzeitig bekommen.
Das war sehr schlimm für die Menschen und ihre Familien.
Jetzt soll sich das ändern.
Menschen bekommen ihre Intensiv-Pflege seit vor dem 1. Juli 2025?
Dann müssen sie nicht mehr bei jeder Verordnung geprüft werden.
Die Prüfung ist dann freiwillig.
Freiwillig bedeutet: Man kann es machen, muss aber nicht.
Aber viele Menschen kritisieren das.
Sie sagen: Das ist nur ein kleines Pflaster.
Ein kleines Pflaster bedeutet: Es hilft nur ein bisschen.
Das große Problem wird damit nicht gelöst.
Das große Problem wird nicht gelöst.
Das große Problem ist:
Das Gesetz sagt eine Sache.
Die Richtlinie sagt etwas anderes.
Eine Richtlinie ist eine genaue Anweisung, wie ein Gesetz umgesetzt werden soll.
Das passt nicht zusammen.
Nach nur 6 Monaten muss schon wieder etwas geändert werden.
Das zeigt: Die Regeln funktionieren nicht richtig.
Viele Menschen fordern:
Das Bundes-Ministerium für Gesundheit muss handeln.
Das Bundes-Ministerium für Gesundheit ist eine Behörde vom Staat.
Diese Behörde ist für die Gesundheit der Menschen verantwortlich.
Gesetz und Richtlinie müssen zusammen-passen.
Die Menschen brauchen klare Regeln.
Die Menschen brauchen eine gute Versorgung.
Ärzte, Pflege-Dienste und Selbsthilfe-Gruppen sind sich einig:
Selbsthilfe-Gruppen sind Gruppen, wo Menschen mit gleichen Problemen sich gegenseitig helfen.
So kann es nicht weiter-gehen.
Die außer-klinische Intensiv-Pflege braucht bessere Regeln.
Außer-klinische Intensiv-Pflege bedeutet: Intensiv-Pflege außerhalb vom Krankenhaus.

Foto: ht
Berlin (kobinet) Leitet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ein Verfahren zur Änderung der Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) ein? Anzeichen dafür verdichten sich nach Informationen, auf die die kobinet-nachrichten gestoßen sind. Ziel sei die Einführung eines neuen § 5a, wonach bei Personen, deren Anspruch auf außerklinische Intensivpflege vor dem 1. Juli 2025 begann, keine verpflichtende Potenzialerhebung mehr vor jeder Verordnung erforderlich sein soll. Stattdessen soll ein fakultativer Anspruch auf Potenzialerhebung bestehen bleiben, etwa bei Hinweisen auf ein mögliches Weaning- oder Dekanülierungspotenzial. Trotz der anscheinend geplanten Verbesserungen bleibt die Kritik, dass solche Übergangsregelungen die systemischen Unstimmigkeiten bei der Richtlinie kaschierten.
Bereits die Tatsache, dass nach nicht einmal sechs Monaten wieder eine Anpassung notwendig zu sein scheint, mache nach Ansicht von Kritikern des Verfahrens deutlich, dass es sich bei den Änderungen um eine reaktive Maßnahme zur Sicherung der Versorgung handele – nicht um eine strukturell tragfähige Weiterentwicklung. Der Versuch, mit differenzierten Regelungen kurzfristig Versorgungslücken zu schließen, kaschiere die grundlegenden Zielkonflikte zwischen gesetzlicher Grundlage (§ 37c SGB V) und untergesetzlicher Ausgestaltung durch die Richtlinie.
Die verpflichtende Potenzialerhebung habe sich in der Praxis von Anfang an als Flaschenhals erwiesen: Aufgrund fehlender ärztlicher Kapazitäten könnten viele Versicherte ihren Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nicht rechtzeitig absichern. Dies führe zu massiven Unsicherheiten und Ängsten bei Betroffenen und ihren Angehörigen – bis hin zur akuten Gefährdung der Versorgungskontinuität. Mit der AKI-Richtlinie habe der G-BA ein komplexes und reguliertes Versorgungssystem geschaffen, das in zentralen Punkten vom gesetzgeberischen Anspruch auf bedarfsgerechte Versorgung abweiche. Statt Klarheit herrsche ein Regelungswirrwarr aus Übergangs- und Ausnahmebestimmungen, das weder den Verordnenden noch den Versicherten verlässliche Orientierung biete. In dieser Kritik sind sich viele Akteur*innen aus dem Bereich der Ärzteschaft, der Pflegedienste und der Selbsthilfe und Selbstvertretung einig.
Das Bundesministerium für Gesundheit und der Gesetzgeber seien aufgefordert, endlich für rechtliche und inhaltliche Kohärenz zu sorgen. Die wiederholte „Biegung“ gesetzlicher Vorgaben auf untergesetzlicher Ebene sei kein tragfähiger Weg. Gesetz und Richtlinie müssten eindeutig aufeinander abgestimmt werden – fachlich, juristisch und im Sinne einer menschenwürdigen Versorgung. Die außerklinische Intensivpflege braucht klare Rahmenbedingungen – nicht die ständige Korrektur eines dysfunktionalen Systems, so die Forderung von Engagierten in diesem Bereich.

Foto: ht
Berlin (kobinet) Leitet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ein Verfahren zur Änderung der Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) ein? Anzeichen dafür verdichten sich nach Informationen, auf die die kobinet-nachrichten gestoßen sind. Ziel sei die Einführung eines neuen § 5a, wonach bei Personen, deren Anspruch auf außerklinische Intensivpflege vor dem 1. Juli 2025 begann, keine verpflichtende Potenzialerhebung mehr vor jeder Verordnung erforderlich sein soll. Stattdessen soll ein fakultativer Anspruch auf Potenzialerhebung bestehen bleiben, etwa bei Hinweisen auf ein mögliches Weaning- oder Dekanülierungspotenzial. Trotz der anscheinend geplanten Verbesserungen bleibt die Kritik, dass solche Übergangsregelungen die systemischen Unstimmigkeiten bei der Richtlinie kaschierten.
Bereits die Tatsache, dass nach nicht einmal sechs Monaten wieder eine Anpassung notwendig zu sein scheint, mache nach Ansicht von Kritikern des Verfahrens deutlich, dass es sich bei den Änderungen um eine reaktive Maßnahme zur Sicherung der Versorgung handele – nicht um eine strukturell tragfähige Weiterentwicklung. Der Versuch, mit differenzierten Regelungen kurzfristig Versorgungslücken zu schließen, kaschiere die grundlegenden Zielkonflikte zwischen gesetzlicher Grundlage (§ 37c SGB V) und untergesetzlicher Ausgestaltung durch die Richtlinie.
Die verpflichtende Potenzialerhebung habe sich in der Praxis von Anfang an als Flaschenhals erwiesen: Aufgrund fehlender ärztlicher Kapazitäten könnten viele Versicherte ihren Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nicht rechtzeitig absichern. Dies führe zu massiven Unsicherheiten und Ängsten bei Betroffenen und ihren Angehörigen – bis hin zur akuten Gefährdung der Versorgungskontinuität. Mit der AKI-Richtlinie habe der G-BA ein komplexes und reguliertes Versorgungssystem geschaffen, das in zentralen Punkten vom gesetzgeberischen Anspruch auf bedarfsgerechte Versorgung abweiche. Statt Klarheit herrsche ein Regelungswirrwarr aus Übergangs- und Ausnahmebestimmungen, das weder den Verordnenden noch den Versicherten verlässliche Orientierung biete. In dieser Kritik sind sich viele Akteur*innen aus dem Bereich der Ärzteschaft, der Pflegedienste und der Selbsthilfe und Selbstvertretung einig.
Das Bundesministerium für Gesundheit und der Gesetzgeber seien aufgefordert, endlich für rechtliche und inhaltliche Kohärenz zu sorgen. Die wiederholte „Biegung“ gesetzlicher Vorgaben auf untergesetzlicher Ebene sei kein tragfähiger Weg. Gesetz und Richtlinie müssten eindeutig aufeinander abgestimmt werden – fachlich, juristisch und im Sinne einer menschenwürdigen Versorgung. Die außerklinische Intensivpflege braucht klare Rahmenbedingungen – nicht die ständige Korrektur eines dysfunktionalen Systems, so die Forderung von Engagierten in diesem Bereich.
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