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Kommt Übergangsregelung zur Potenzialerhebung bei der Richtlinie zur außerklinischen Intensivpflege?

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Foto: ht

Berlin (kobinet) Leitet der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) ein Verfahren zur Änderung der Außerklinischen Intensivpflege-Richtlinie (AKI-RL) ein? Anzeichen dafür verdichten sich nach Informationen, auf die die kobinet-nachrichten gestoßen sind. Ziel sei die Einführung eines neuen § 5a, wonach bei Personen, deren Anspruch auf außerklinische Intensivpflege vor dem 1. Juli 2025 begann, keine verpflichtende Potenzialerhebung mehr vor jeder Verordnung erforderlich sein soll. Stattdessen soll ein fakultativer Anspruch auf Potenzialerhebung bestehen bleiben, etwa bei Hinweisen auf ein mögliches Weaning- oder Dekanülierungspotenzial. Trotz der anscheinend geplanten Verbesserungen bleibt die Kritik, dass solche Übergangsregelungen die systemischen Unstimmigkeiten bei der Richtlinie kaschierten.

Bereits die Tatsache, dass nach nicht einmal sechs Monaten wieder eine Anpassung notwendig zu sein scheint, mache nach Ansicht von Kritikern des Verfahrens deutlich, dass es sich bei den Änderungen um eine reaktive Maßnahme zur Sicherung der Versorgung handele – nicht um eine strukturell tragfähige Weiterentwicklung. Der Versuch, mit differenzierten Regelungen kurzfristig Versorgungslücken zu schließen, kaschiere die grundlegenden Zielkonflikte zwischen gesetzlicher Grundlage (§ 37c SGB V) und untergesetzlicher Ausgestaltung durch die Richtlinie.

Die verpflichtende Potenzialerhebung habe sich in der Praxis von Anfang an als Flaschenhals erwiesen: Aufgrund fehlender ärztlicher Kapazitäten könnten viele Versicherte ihren Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nicht rechtzeitig absichern. Dies führe zu massiven Unsicherheiten und Ängsten bei Betroffenen und ihren Angehörigen – bis hin zur akuten Gefährdung der Versorgungskontinuität. Mit der AKI-Richtlinie habe der G-BA ein komplexes und reguliertes Versorgungssystem geschaffen, das in zentralen Punkten vom gesetzgeberischen Anspruch auf bedarfsgerechte Versorgung abweiche. Statt Klarheit herrsche ein Regelungswirrwarr aus Übergangs- und Ausnahmebestimmungen, das weder den Verordnenden noch den Versicherten verlässliche Orientierung biete. In dieser Kritik sind sich viele Akteur*innen aus dem Bereich der Ärzteschaft, der Pflegedienste und der Selbsthilfe und Selbstvertretung einig.

Das Bundesministerium für Gesundheit und der Gesetzgeber seien aufgefordert, endlich für rechtliche und inhaltliche Kohärenz zu sorgen. Die wiederholte „Biegung“ gesetzlicher Vorgaben auf untergesetzlicher Ebene sei kein tragfähiger Weg. Gesetz und Richtlinie müssten eindeutig aufeinander abgestimmt werden – fachlich, juristisch und im Sinne einer menschenwürdigen Versorgung. Die außerklinische Intensivpflege braucht klare Rahmenbedingungen – nicht die ständige Korrektur eines dysfunktionalen Systems, so die Forderung von Engagierten in diesem Bereich.

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