
Foto: Bundessozialgericht
Kassel (kobinet) Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom Dezember 2024 festgestellt, dass eine Rente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung nicht herabgesetzt werden darf, wenn eine vom Träger der GUV (Berufsgenossenschaft -BG) festgelegte Anhörungsfrist von ihm selbst nicht beachtet worden ist. Darauf macht Henry Spradau in seinem heutigen kobinet-Bericht aufmerksam.
Bundessozialgericht zur Bewilligung einer Unfallrente
Bericht von Henry Spradau
Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil vom Dezember 2024 festgestellt, dass eine Rente aus der Gesetzlichen Unfallversicherung nicht herabgesetzt werden darf, wenn eine vom Träger der GUV (Berufsgenossenschaft -BG) festgelegte Anhörungsfrist von ihm selbst nicht beachtet worden ist.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Kläger erhielt aufgrund einer Verletzung bei einem Wegeunfall eine vorläufige Rente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 20 vom Hundert. Zur Feststellung einer Dauerrente veranlasste die BG eine Begutachtung und räumte dem Kläger im Rahmen der rechtlichen Anhörung laut Schreiben vom 19.11.2023 eine Frist von 2 Wochen zur Äußerung ein. Am 21.11.2013 ging das Gutachten ein mit dem Ergebnis, dass wegen unveränderter Unfallfolgen die MdE weiterhin 20 vom Hundert beträgt. Die Stellungnahme des Ärztlichen Dienstes vom 23.11.2013 stufte die MdE jedoch auf 10 vom Hundert ein.
Die BG lehnte daraufhin mit Bescheid vom 27.11.2013 eine Dauerrente ab und entzog die vorläufige Rente mit Ablauf November 2013.
Der Kläger beanstandete in seinem Widerspruch, dass die BG die gesetzte Anhörungsfrist nicht eingehalten habe. Die BG legte daraufhin im Widerspruchsverfahren eine neue Frist zur Äußerung bis 21.2.2014 fest. Der Widerspruch wurde dann als unbegründet zurückgewiesen, ebenso Klage und Berufung.
In der erfolgreichen Revision stellte das BSG fest, dass der Kläger Anspruch auf Dauerrente nach einer MdE von 20 vom Hundert hat. Er wurde im ursprünglichen Verfahren nicht ordnungsgemäß angehört; die BG habe die von ihr selbst festgelegte Anhörungsfrist von zwei Wochen nicht eingehalten, sondern ihren Bescheid vorher erlassen. Eine Heilung dieses Verfahrensfehlers im Widerspruchsverfahren sei nicht erfolgt, weil die BG es versäumt habe zu erläutern, warum die MdE bei unveränderten Unfallfolgen geringer eingeschätzt werde als zu Beginn der vorläufigen Rente.
Dieser Anhörungsmangel sei auch im folgenden Gerichtsverfahren nicht beseitigt worden.
Rechtsgrundlagen: §§ 24 Abs. 1, 41 Abs. 1 3 SGB X, § 62 Abs. 2 SGB VII
Urteil BSG vom 3.12.2024 -B 2 U 13/22 R
Vorinstanzen: Urteil SG Dortmund vom 19.2.2016 -S 18 U 297/14, Urteil LSG Nordrhein-Westfalen vom 8.12.2021 – L 17 U 228/16