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Bundessozialgericht zum Versicherungsschutz beim Hörgerätebatterien-Kauf auf Arbeitsweg

Bundessozialgericht
Foto zeigt Bundessozialgericht in Kassel
Foto: Bundessozialgericht

Kassel (kobinet) Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil von Juni 2024 entschieden, dass Versicherungsschutz im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung vorliegen kann, wenn ein/e Versicherte/r auf dem Weg zum Arbeitsplatz Batterien für die zur Berufstätigkeit erforderlichen Hörgeräte kaufen muss. Auf diese Entscheidung macht Henry Spradau in einem Beitrag für die kobinet-nachrichten aufmerksam.

Bundessozialgericht zum Versicherungsschutz beim Kauf von Hörgerätebatterien auf dem Arbeitsweg

Bericht von Henry Spradau

Das Bundessozialgericht (BSG) hat in einem Urteil von Juni 2024 entschieden, dass Versicherungsschutz im Rahmen der Gesetzlichen Unfallversicherung vorliegen kann, wenn ein/e Versicherte/r auf dem Weg zum Arbeitsplatz Batterien für die zur Berufstätigkeit erforderlichen Hörgeräte kaufen muss.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:

Die bei einem Verkehrsunternehmen als Fahrdienstleiterin Beschäftige ist hörbehindert und benötigt bei bei Berufsausübung Hörgeräte. Sie besorgte sich auf dem Weg zum Arbeitsplatz Ersatzbatterien und hatte ihren ursprünglich eingeschlagenen Weg zu ihrer Arbeitsstätte am Bahnhof des Nachbarorts unterbrochen, um das Geschäft ihres Hörgeräteakustikers aufzusuchen. Dabei erlitt sie einen Arbeits(Wege)unfall. Der Unfallversicherungsträger lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.

Das BSG entschied, dass diese Unterbrechung des Arbeitsweges zwar weder einem Wegeunfall auf dem unmittelbaren Weg nach und von dem Ort der Beschäftigung noch dem Instandhalten eines Arbeitsgerätes zuzurechnen sei. Vielmehr hat die Versicherte einen „versicherten Betriebsweg“ in Ausübung ihrer versicherten Tätigkeit zurückgelegt (§ 8 Absatz 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch -SGB- Buch VII). Sie ist nämlich aufgrund einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag verpflichtet, im Dienst funktionstüchtige Hörgeräte zu tragen. Ohne diese durfte sie die Arbeit nicht beginnen oder musste sie sofort abbrechen. Verbrauchte Hörgerätebatterien hatte sie unverzüglich auszutauschen und daher stets Ersatzbatterien mitzuführen. Hieraus ergab sich am Unfalltag eine arbeitsvertragliche Nebenpflicht zur Beschaffung von Ersatzbatterien, da der Vorrat am Vortag aufgebraucht war. Beschäftigte und Arbeitgeber sind berechtigt, das Beschäftigungsverhältnis durch zulässige arbeitsrechtliche Vereinbarungen zu gestalten; diese können mittelbare Auswirkungen auf den Unfallversicherungsschutz haben.

Urteil BSG vom 27.6.2024 -B 2 U 8/22 R

Vorinstanzen: Urteil Sozialgericht Potsdam vom 16.9.2020 -S 2 U 10/20, Urteil Landessozialgericht Berlin-Brandenburg vom 10.2.20222 -L 3 U 148/20