Menu Close

Sozialgericht Freiburg entschied zur Sicherstellung bedarfsdeckender Leistungen

Logo des Projektes RECHTSO!
Logo des Projektes RECHTSO!
Foto: omp

Emmendingen (kobinet) Das Projekt RECHTSO! des Diakonischen Werks Emmendingen macht auf einen aktuellen Beschluss des Sozialgerichts Freiburg aufmerksam, der mittlerweile bei juris veröffentlicht wurde. Das Verfahren wurde vom Projekt RECHTSO! begleitet. Das Verfahren setzt sich mit einer äußerst relevanten Problematik auseinander: Menschen mit Behinderung haben im Einzelfall einen vom Durchschnitt abweichenden Bedarf an Teilhabeleistungen. Dieser abweichende Bedarf kann durch keinen pauschalisierten Leistungstyp der bestehenden Leistungs- und Vergütungsvereinbarung gedeckt werden. Die Durchsetzung des Anspruchs auf personenzentrierte und bedarfsdeckende Leistungen ist in diesen Fällen sehr schwierig. Im vorliegenden Verfahren konnte ein wichtiger Erfolg erzielt werden.

„Der Betroffene lebt in einer besonderen Wohnform. Die dort erbrachten Leistungen sind nicht bedarfsdeckend. Im einstweiligen Rechtsschutz wurde dem Betroffenen der Anspruch auf zusätzliche Assistenzleistungen zugesprochen. Das Sozialgericht verhält sich indifferent in Bezug auf die Frage, ob die bestehende Leistungsvereinbarung wirksam ist. Jedenfalls werde der Bedarf des Antragstellers von der bestehenden Leistungsvereinbarung („Leistungstyp I.2.1” gem. Rahmenvertrag für Baden-Württemberg vom 15.12.1998 in Verbindung mit einer ‚Brückenvereinbarung‘) nicht erfasst. Das Sozialgericht führt aus, dass hier ‚Systemversagen‘ vorliege. Der Beschluss ist rechtskräftig. Das Hauptsacheverfahren anhängig. Es wäre erfreulich, wenn diese Entscheidung möglichst viele Menschen erreicht und zur Realisierung von Ansprüchen auf personenzentrierte und bedarfsdeckende Leistungen beiträgt“, heißt es in der Presseinformation des Projekts RECHTSO!.