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Neues Urteil zum anteiligen Pauschalen Pflegegeld des §64a SGB XII

Goldene Statue Justitia mit Schwert und Waage
Justitia
Foto: Sang Hyun Cho auf Pixabay

Hollenbach (kobinet) Das Forum Selbstbestimmter Assistenz behinderter Menschen teilte heute in einem Mitgliederrundschreiben mit, dass der Bezirk Unterfranken zwei Menschen dort das anteilige Pauschale Pflegegeld gestrichen hat. Im Zuge dieser Beratung wurde ein neues, interessantes Urteil zum Thema entdeckt, das den Anspruch der beiden bestätigt. Da es vermutlich immer mal wieder Kostenträger oder Sachbearbeiter gibt, die derartiges versuchen, sollte das Urteil, das eigentlich nichts neues bestätigt, bundesweit bekannt werden.

Nachstehend ein Zitat daraus: „Die Antragstellerin hat den Pflegegrad 4. Sie wird in häuslicher Pflege und nicht in einer stationären Einrichtung gepflegt. Auf welche Weise die Pflege mit dem Pflegegeld sichergestellt wird, ob durch Angehörige oder professionelle Pflegekräfte, bleibt dem Pflegebedürftigen überlassen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die pflegebedürftige Person den gesamten pflegerischen Bedarf mit dem Pflegegeld abdecken kann und faktisch auch abdeckt. § 64a Abs. 1 Satz 2 SGB XII steht einem Anspruch auf Pflegegeld auch nicht entgegen, wenn der Pflegebedürftige ausschließlich von professionellen Pflegekräften versorgt wird, selbst wenn dies „Rund um die Uhr“ erfolgt. Denn dies führt nicht ohne weiteres zu der Annahme, dass keinerlei Pflegebedarf mehr in Eigenverantwortung abgedeckt wird. Entscheidend ist lediglich, dass die Möglichkeit besteht, dass pflegerischer Bedarf selbst sicher-gestellt werden kann und muss. Diese Voraussetzung ist aber auch schon dann zu bejahen, wenn in verbleibenden Zeiträumen bei Nichtanwesenheit einer Pflegefachkraft nachbar- oder verwandtschaftliche Hilfe in Anspruch genommen werden muss oder aber ein unvorhergesehener Pflegebedarf von der Antragstellerin selbst sicherzustellen ist. Daher können trotz professioneller Pflege Zwischenräume verbleiben, in denen Pflege auch noch selbst zu organisieren ist. Schon für diese müssen der pflegebedürftigen Person die finanziellen Anreize durch das Pflegegeld zur Verfügung stehen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob tatsächlich Pflege durch Verwandte oder Nachbarn in Anspruch genommen wird. Es muss lediglich immer wieder die Möglichkeit bestehen, dass es dazu kommt.“

Sächsisches Landessozialgericht vom 10.11.2020 Aktenzeichen L 8 SO 67/20 B ER

Link zur ForseA-Seite zum Thema anteiliges Pauschales Pflegegeld