
Foto: Irina Tischer
Berlin (kobinet) Im Zusammenhang mit der im Bundesteilhabegesetz geregelten Reform der Eingliederungshilfe sind eine Reihe von Unklarheiten aufgetreten, die es zu lösen gilt. Bei einer dieser Fragen wurde nun Klarheit geschaffen, nämlich bei der Frage der Umsatzsteuerpflicht für Mahlzeiten in Einrichtungen. Nun steht fest: Auch künftig bleiben Mahlzeiten in Einrichtungen umsatzsteuerfrei. Darüber freut sich u.a. der teilhabepolitische Sprecher der FDP-Bundestagesfraktion Jens Beeck, der dem Thema mit einer Kleinen Anfrage im Bundestag nachgegangen war.
„Nachdem die Bundesregierung das gesamte letzte Jahr untätig war, herrscht nun endlich Klarheit: Auch künftig bleiben Mahlzeiten umsatzsteuerfrei. Ein geringer Trost für Betroffene und Einrichtungen der Behindertenhilfe, deren Sorgen lange völlig ignoriert wurden“, erklärte Jens Beeck und ergänzt: „Die Freien Demokraten haben im vergangenen Jahr wiederholt deutlich gemacht, dass die Untätigkeit der Bundesregierung bei der Umsatzsteuerpflicht für unzumutbare Unsicherheiten bei Einrichtungen und Betroffenen gesorgt hat.
In der Kleinen Anfrage hatte die FDP-Bundestagsfraktion nach der künftigen umsatzsteuerlichen Regelung von Mahlzeiten in Einrichtungen der Behindertenhilfe gefragt. So sollten mit der dritten Stufe des Bundesteilhabegesetztes (BTHG) und der einhergehenden Trennung von Fachleistungen der Behindertenhilfe und existenzsichernden Leistungen zunächst Mahlzeiten mit einer höheren Umsatzsteuer belastet werden. Nun habe die Bundesregierung doch noch ihre Auffassung geändert, berichtet Jens Beeck.
Hmm,
vielleicht klärt mich mal einer auf, warum es bei dem Streit geht? Nur um die Erhebung der Umsatzsteuer?
Klar weiß ich das gerade Komplexeinrichtungen völlig überfordert sind, ihre Warenlieferungen buchhalterisch zu überschauen – auf den ehemaligen stationären bereich angewendet, wäre dies wirklich in einem Chaos ausgeartet.
Andererseits frage ich mich dennoch, wo nun das Wunsch- und Wahlrecht nach BTHG bleibt, wenn die Umsatzsteuer der WfbM-Kantinen-Verpflegung nicht erhoben wird? Faktisch kann doch nun die WfbM-Kantine die Pommes günstiger anbietet, als Walters Wurstbude nebenan – wobei diese sicherlich mehr zur Teilhabe an der Gesellschaft beiträgt, als die schnöde WfbM-Kantine…
Welchem tieferen Zweck zur Teilhabe dient nun diese Regelung?